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BVerwG·3 B 69/11, 3 B 69/11 (3 C 20/12)·25.06.2012

Anspruch auf Einsicht in Unterlagen der Jagdgenossenschaft; Revisionszulassung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtJagdrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Entscheidung des OVG und beantragt die Zulassung der Revision. Streitgegenstand ist, ob und in welchem Umfang ein Jagdgenosse Einsicht in Akten und Bücher der Jagdgenossenschaft verlangen kann. Das BVerwG hat die Beschwerde als begründet angesehen und die Sache zugelassen, weil ihr grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zukommt.

Ausgang: Beschwerde gegen OVG-Entscheidung erfolgreich; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.

2

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich zur Klärung einer bislang ungeklärten Rechtsfrage über Grund und Umfang eines Rechts führen wird.

3

Die Frage nach dem Anspruch eines Jagdgenossen auf Einsicht in Akten und Bücher der Jagdgenossenschaft kann eine solche grundsätzliche Rechtsfrage darstellen und damit die Zulassung der Revision rechtfertigen.

4

Die Prüfung und Konkretisierung des Grunds und Umfangs eines Einsichtsrechts in Unterlagen einer Jagdgenossenschaft obliegt dem Bundesverwaltungsgericht, wenn grundsätzliche Bedeutung gegeben ist.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 14. April 2011, Az: 2 L 118/09, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Sie wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, Grund und Umfang des Einsichtsrechts eines Jagdgenossen in Akten und Bücher der Jagdgenossenschaft zu klären.