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BVerwG·3 B 66/12, 3 B 66/12 (3 C 17/13)·04.07.2013

Kammerrechtliche Berufsordnung; tierärztliche Zweitpraxis; Zustimmungserfordernis; Revisionszulassung

Öffentliches RechtBerufsrechtVerfassungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde des Klägers gegen das OVG hatte Erfolg; das BVerwG nimmt die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung an. Streitgegenstand ist die Vereinbarkeit eines in einer Kammersatzung (Berufsordnung) vorgesehenen Zustimmungserfordernisses zur Errichtung einer tierärztlichen Zweitpraxis mit Art. 12 Abs. 1 GG. Das Revisionsverfahren soll klären, ob und unter welchen Voraussetzungen ein derartiges Zustimmungsgebot verfassungsgemäß ist.

Ausgang: Beschwerde des Klägers stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, Prüfung der Vereinbarkeit des Zustimmungserfordernisses mit Art.12 GG angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtssache hat im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung, wenn verfassungsrechtliche Fragen oder Fragen von überregionaler Tragweite zu klären sind und daher die Revision zugelassen werden soll.

2

Die Vereinbarkeit berufsrechtlicher Regelungen in Kammersatzungen, die die Ausübung eines Berufs durch Zustimmungserfordernisse beschränken, ist an der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfen.

3

Die Zulassung der Revision dient der Klärung grundsätzlicher verfassungs- oder verwaltungsrechtlicher Fragen und ist zu gewähren, wenn das Revisionsgericht zur Fortentwicklung oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung tätig werden kann.

4

Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist stattzugeben, wenn das Beschwerdegericht feststellt, dass das zulassungsentscheidende Kriterium der grundsätzlichen Bedeutung vorliegt und damit die Revision zuzulassen ist.

Relevante Normen
§ Art 12 Abs 1 GG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 12 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Juni 2012, Az: 13 A 1073/09, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob und unter welchen Voraussetzungen das in einer Kammersatzung (Berufsordnung) vorgesehene Zustimmungserfordernis zur Errichtung einer tierärztlichen Zweitpraxis mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist.