Revisionszulassung; Zulassung von allgemeinen Schiffsverkehr
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben; die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO). Streitpunkt ist, ob eine landesrechtliche Schiffbarkeitserklärung Drittschutz begründet und ob sich aus Art.14 Abs.1 GG oder anderem Bundesrecht subjektive Rechte der Grundstückseigentümer zur Klagebefugnis ergeben. Das BVerwG soll hierzu voraussichtlich Stellung nehmen. Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgte nach GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wird nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Ob eine landesrechtliche Schiffbarkeitserklärung Drittschutz begründet, ist eine eigenständige Rechtsfrage, deren Bejahung nicht schon vorausgesetzt werden darf.
Unabhängig von landesrechtlichen Regelungen können sich aus Art.14 Abs.1 GG oder sonstigem Bundesrecht subjektive Rechte von Eigentümern ergeben, die ihre Klagebefugnis gegen die Zulassung des allgemeinen Schiffsverkehrs begründen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für Revisionsverfahren richtet sich nach §47 Abs.1 i.V.m. §63 Abs.1 Satz1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 14. Juli 2015, Az: 8 BV 12.1575, Urteil
vorgehend VG Bayreuth, 16. Mai 2012, Az: B 2 K 11.278, Urteil
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, zu der Frage Stellung zu nehmen, inwieweit sich unabhängig davon, ob sich die landesrechtliche Regelung über eine Schiffbarkeitserklärung von Gewässern selbst Drittschutz beilegt, aus Art. 14 Abs. 1 GG oder sonstigem Bundesrecht subjektive Rechte eines Eigentümers von Flächen in oder an diesem Gewässer ergeben können, die seine Klagebefugnis gegen die Zulassung des allgemeinen Schiffsverkehrs auf diesem Gewässer begründen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.