Arzneimittelzulassung; Versagung wegen unzureichender Kombinationsbegründung; Revisionszulassung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Versagung einer Arzneimittelzulassung. Das Gericht prüft, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat und die Revision zuzulassen ist. Das BVerwG hält die Beschwerde für begründet und lässt die Revision zu, da Klärungsbedarf zu den Voraussetzungen der Versagung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG besteht. Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52, 63 GKG.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen Versagung der Arzneimittelzulassung als begründet; Revision zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufweist.
Die Versagung einer Arzneimittelzulassung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG kann Gegenstand des Revisionsverfahrens sein, soweit das Revisionsverfahren zur Klärung der hierfür maßgeblichen Voraussetzungen geeignet ist.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für ein Revisionsverfahren erfolgt nach § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Die Beschwerde gegen eine verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Zulassung eines Arzneimittels ist begründet, wenn das Revisionsgericht darin eine für die Fortbildung des Rechts bedeutsame Rechtsfrage sieht, deren Klärung der Revision bedarf.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 5. Juli 2012, Az: 13 A 1638/10, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur weiteren Klärung der Voraussetzungen für die Versagung einer Arzneimittelzulassung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG bieten.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.