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BVerwG·3 B 6/16·10.01.2017

Entschädigungs- und Lastenausgleich für Rechtsnachfolger

Öffentliches RechtEnteignungsrecht/EntschädigungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Rechtsnachfolger früherer Grundstückseigentümer, focht einen Bescheid des Bundesausgleichsamts zur Festsetzung eines Rückforderungsbetrags wegen gewährten Lastenausgleichs an. Das BVerwG wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO habe. Frühere Bescheide zur Rückübertragung und zur gekürzten Bemessungsgrundlage sind unanfechtbar; das Verfahren beschränkt sich auf die Ermittlung des nach dem Lastenausgleichsgesetz abzuziehenden Rückforderungsbetrags.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Lastenausgleichssache wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) genügt die bloße Behauptung einer Verletzung höherrangigen Rechts nicht; es ist ein klärungsbedürftiges Rechtsproblem im Sinne von § 133 Abs. 3 VwGO substantiiert darzulegen.

2

Unanfechtbare Bescheide über die Rückübertragung eines Grundstücks und die Feststellung einer gekürzten Bemessungsgrundlage können in einem späteren Entschädigungs- und Rückforderungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden.

3

Eine als gekürzte Bemessungsgrundlage festgestellte Leistung ist als Schadensausgleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Abs. 3 LAG (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 EntschG) zu behandeln.

4

Sind frühere Entscheidungen zur Rückgängigmachung der Enteignung und zur Angemessenheit der Entschädigung unanfechtbar, beschränkt sich das nachfolgende Verfahren auf die Ermittlung des nach dem Lastenausgleichsgesetz zu berücksichtigenden Rückforderungsbetrags und dessen Folgen.

Relevante Normen
§ 349 LAG§ 8 EntschG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK§ 349 Abs. 3 LAG

Vorinstanzen

vorgehend VG Frankfurt, 7. September 2015, Az: 7 K 2851/14.F, Urteil

Gründe

1

Der Kläger ist Rechtsnachfolger der vormaligen Eigentümer des Grundstücks P., ... Für dieses Grundstück wurde der Rechtsvorgängerin des Klägers Lastenausgleich zuerkannt. Die Rückübertragung des Grundstücks wurde mit Bescheid vom 17. August 1995 wegen der flurstückübergreifenden Bebauung zu Wohnzwecken im komplexen Wohnungsbau abgelehnt; zugleich wurde festgestellt, dass der Rechtsvorgängerin des Klägers eine Entschädigung zusteht. Mit Bescheid vom 4. August 2003 wurde die gekürzte Bemessungsgrundlage für das Grundstück festgesetzt. Im Hinblick auf den gewährten Lastenausgleich wurde das Entschädigungsverfahren fortgesetzt. Mit Bescheid vom 11. August 2014 setzte das Bundesausgleichsamt den nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes ermittelten Rückforderungsbetrag auf 9 215,78 € fest und traf weitere sich daraus ergebende Folgefestsetzungen. Das Verwaltungsgericht hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage abgewiesen.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger macht geltend, dass die rechtliche Ausgestaltung des Rückübertragungs- und Entschädigungsverfahrens gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Nichtrückgängigmachung der Enteignung lasse sich nicht mit Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK vereinbaren. In der Fortschreibung der Enteignung unter Verweigerung einer angemessenen Entschädigung liege zudem ein Verstoß gegen Art. 12, 14, 17 und 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966.

3

Unabhängig davon, dass die Behauptung der Verletzung höherrangigen Rechts nicht genügt, um eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage den Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO entsprechend zu bezeichnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2007 - 5 B 129.07 - juris Rn. 3), würden sich Fragen zur Rückgängigmachung der Enteignung und zur Angemessenheit der Entschädigung im Revisionsverfahren nicht stellen. Die Bescheide, mit denen die Rückübertragung des Grundstücks abgelehnt und die gekürzte Bemessungsgrundlage festgestellt wurde, sind unanfechtbar geworden. Die gekürzte Bemessungsgrundlage gilt als Schadensausgleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Abs. 3 LAG (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EntschG). Im vorliegenden Verfahren geht es nur noch um die Ermittlung und Festsetzung des von der Entschädigung abzuziehenden Lastenausgleichs und die Feststellung der sich daraus ergebenden Folgen. Einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf den nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes zu ermittelnden Rückforderungsbetrag zeigt der Kläger mit seiner Beschwerde nicht auf.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.