Revisionszulassung; Berücksichtigung des Erlösbudgets von der Schiedsstelle bei Festsetzung von Krankenhausleistungen; Abrechnungsstreit
KI-Zusammenfassung
Die Kläger erhoben Beschwerden gegen Entscheidungen zur Festsetzung des Erlösbudgets durch die Schiedsstelle nach KHEntgG. Das BVerwG gab den Beschwerden statt und erkannte grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO. Es soll geklärt werden, ob die Schiedsstelle Leistungen berücksichtigen darf, deren generelle Abrechenbarkeit noch zweifelhaft ist, und ob die Genehmigung eines Schiedsspruchs rechtswidrig wird, wenn sich später ergibt, dass diese Leistungen nicht vergütungsfähig sind. Der vorläufige Streitwert wurde nach GKG festgesetzt.
Ausgang: Beschwerden der Kläger stattgegeben; Revision zur Klärung der Berücksichtigung unsicherer Abrechnungen durch die Schiedsstelle zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
Eine Genehmigung eines Schiedsspruchs nach § 14 KHEntgG kann rechtswidrig sein, wenn sich während des Genehmigungs- oder des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens herausstellt, dass die berücksichtigten Krankenhausleistungen wegen fehlender struktureller Abrechnungsvoraussetzungen nicht vergütungsfähig sind.
Bei der Festsetzung des Erlösbudgets durch die Schiedsstelle sind Abrechnungsstreitigkeiten zu berücksichtigen, soweit deren Ausgang die Vergütungsfähigkeit der einbezogenen Leistungen beeinflussen kann.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren richtet sich nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 24. Juni 2014, Az: 7 A 11124/13, Urteil
vorgehend VG Mainz, 9. Oktober 2013, Az: 6 K 434/12.MZ
Gründe
Die Beschwerden der Kläger haben Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung geben, ob die Schiedsstelle nach § 13 KHEntgG bei der Festsetzung des Erlösbudgets Krankenhausleistungen berücksichtigen darf, deren generelle ("strukturelle") Abrechnungsfähigkeit gegenüber den Kostenträgern im Zeitpunkt der Entscheidung der Schiedsstelle zweifelhaft und sozialgerichtlich (noch) nicht geklärt ist, und - bejahendenfalls - ob sich die Genehmigung des Schiedsspruchs (§ 14 KHEntgG) als rechtswidrig erweist, wenn sich der Abrechnungsstreit während des Genehmigungs- oder des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens klärt und nunmehr feststeht, dass die fraglichen Krankenhausleistungen wegen Fehlens einer strukturellen Abrechnungsvoraussetzung nicht vergütet werden konnten.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.