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BVerwG·3 B 57/16, 3 B 57/16 (3 C 29/17)·13.12.2017

Revisionszulassung; Erlass einer allgemeinen Vorschrift durch Verkehrsunternehmen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtÖffentliches VerkehrsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte Erfolg; die Sache hat grundsätzliche Bedeutung und die Revision wurde zugelassen. Streitgegenstand ist, ob ein Verkehrsunternehmen einen Anspruch auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift nach Art.3 Abs.2 und 3 der VO (EG) 1370/2007 hat, wenn dadurch Mindereinnahmen aus der Anwendung eines Verbundtarifs ausgeglichen werden müssen. Das BVerwG nimmt an, die Revision könne diese Frage klären. Der vorläufige Streitwert wurde nach §§47 Abs.1, 63 Abs.1 GKG festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision zur Klärung der Auslegung von Art.3 Abs.2,3 VO 1370/2007 zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO, wenn es die Auslegung einer unionsrechtlichen Regelung mit allgemeiner Bedeutung für das Verhältnis zwischen Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen betrifft.

2

Die Zulassung der Revision kann geboten sein, wenn das Revisionsgericht voraussichtlich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung klären kann, insbesondere zur Auslegung von Art.3 Abs.2 und 3 der Verordnung (EG) Nr.1370/2007.

3

Ob ein Verkehrsunternehmen einen Anspruch auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift nach Art.3 Abs.2,3 VO 1370/2007 zur Kompensation von Mindereinnahmen hat, ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die nicht bereits allgemein entschieden ist.

4

Für die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren ist auf §47 Abs.1 und §63 Abs.1 Satz 1 GKG abzustellen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ Art 3 Abs 2 EGV 1370/2007§ Art 3 Abs 3 EGV 1370/2007§ EWGV 1107/70§ EWGV 1191/69§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 25. August 2016, Az: 13 A 788/15, Urteil

vorgehend VG Münster, 6. März 2015, Az: 10 K 2747/13, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die Revision wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, unter anderem die Frage zu klären, ob ein Verkehrsunternehmen einen Anspruch auf den Erlass einer allgemeinen Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und EWG Nr. 1107/70 des Rates hat, wenn dies notwendig ist, um Mindereinnahmen auszugleichen, die sich aus der vom Aufgabenträger vorgesehenen Anwendung eines Verbundtarifs ergeben.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.