Revisionszulassung; Grenzpräzisierung für Schiedsstellen bei Festsetzungen von Entgelten
KI-Zusammenfassung
Die Beigeladene hatte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde statt und stellte grundsätzliche Bedeutung i.S. des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO fest. Das Revisionsverfahren soll die rechtlichen Grenzen klären, denen die Schiedsstelle nach §§13, 14 KHEntgG bei Festsetzung krankenhausindividueller tagesbezogener Entgelte (§6 Abs.1 KHEntgG) unterliegt. Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf §§47, 63 GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision zur Klärung von Grenzen der Schiedsstelle nach KHEntgG zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat.
Die Schiedsstelle nach §13 Abs.1 Satz 2, §14 Abs.1 Satz 2 KHEntgG unterliegt bei Entscheidungen über krankenhausindividuelle tagesbezogene Entgelte nach §6 Abs.1 KHEntgG rechtlichen Grenzen, deren Klärung revisionsrechtlich bedeutsam sein kann.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, insbesondere §47 Abs.1 i.V.m. §63 Abs.1 Satz1 GKG.
Die Zulassung der Revision kann geboten sein, wenn das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Präzisierung von Auslegungsfragen zentraler Rechtsvorschriften (hier KHEntgG) führt.
Vorinstanzen
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 7. Mai 2015, Az: 5 A 520/13, Urteil
vorgehend VG Gießen, 11. Dezember 2012, Az: 7 K 4109/11.GI
Gründe
Die Beschwerde der Beigeladenen hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die rechtlichen Grenzen zu präzisieren, denen die Schiedsstelle nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) bei der Entscheidung über die Festsetzung krankenhausindividueller tagesbezogener Entgelte gemäß § 6 Abs. 1 KHEntgG unterliegt.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.