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BVerwG·3 B 54/10, 3 B 54/10 (3 C 30/10)·13.09.2010

Anspruch auf Erlösauskehr; Revisionszulassung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVermögensrecht des BundesStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte (Deutsche Bahn AG) hat Beschwerde gegen das Urteil des VG Berlin erhoben; das BVerwG hält die Beschwerde für begründet und sieht grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO). Zugelassen wird die Revision, um zu klären, ob und auf welcher Rechtsgrundlage ein Anspruch auf Erlösauskehr besteht, wenn ein Grundstück vor seiner Aussonderung aus dem Bundeseisenbahnvermögen an dieselbe Person veräußert wurde, deren Eigentum später nach dem Vermögenszuordnungsgesetz festgestellt wird.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung des Anspruchs auf Erlösauskehr zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Zur Beurteilung der Zulässigkeit der Revision genügt die Aussicht, dass das Revisionsverfahren zur Klärung einer für die Rechtsprechung bedeutsamen Rechtsfrage beitragen kann.

3

Ein Anspruch auf Erlösauskehr ist zu prüfen, wenn ein Gegenstand des Bundeseisenbahnvermögens vor seiner Aussonderung veräußert wurde und die spätere Eigentumsfeststellung nach dem Vermögenszuordnungsgesetz die Rechtslage beeinflusst.

4

Die Zulassung der Revision dient der Klärung, ob und auf welcher Rechtsgrundlage Auskehr- oder Rückabwicklungsansprüche gegen den Veräußerer bzw. Erwerber bestehen können.

Relevante Normen
§ VZOG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Vermögenszuordnungsgesetz

Vorinstanzen

vorgehend VG Berlin, 24. März 2010, Az: 27 A 247.06, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob und gegebenenfalls auf welcher Rechtsgrundlage ein Anspruch auf Erlösauskehr besteht, wenn die beklagte Deutsche Bahn AG ein Grundstück vor dessen Aussonderung aus dem Bundeseisenbahnvermögen derselben Person veräußert und übertragen hat, deren seinerzeit schon bestehendes Eigentum im Nachhinein nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes festgestellt worden ist.