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BVerwG·3 B 53/09·18.01.2010

Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; Eignungsmängel gemäß medizinisch-psychologischem Gutachten; Revisionszulassung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrecht (Verkehrsverwaltungsrecht)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hat die Revision zugelassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat, ob Eignungsmängel aus einem vorgelegten medizinisch‑psychologischen Gutachten zur Aberkennung des Rechts führen, eine im Ausland (EU) erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet zu nutzen. Das Gutachten war mit Blick auf eine vor Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis liegende Trunkenheitsfahrt eingeholt worden. Entscheidend ist die Vereinbarkeit einer Aberkennung mit den einschlägigen europarechtlichen Vorgaben. Die Entscheidung dient der Klärung dieser unionsrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Abwägungen.

Ausgang: Revision zugelassen; Klärung der Frage, ob MPU‑befunde zur Aberkennung der Nutzung einer EU‑Fahrerlaubnis im Inland führen können (Berufung an das Revisionsverfahren)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eignungsmängel, die sich aus einem vom Inhaber einer EU‑Fahrerlaubnis vorgelegten medizinisch‑psychologischen Gutachten ergeben, können unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben die Aberkennung des Rechts, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, begründen.

2

Ein medizinisch‑psychologisches Gutachten, das wegen einer vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis begangenen Trunkenheitsfahrt angefordert wurde, ist für die Beurteilung der Fahreignung heranzuziehen, soweit dies mit Unionsrecht vereinbar ist.

3

Bei Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Revision zuzulassen sein, um eine klärende höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen.

4

Bei der Prüfung einer Aberkennung der Nutzung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis sind die unionsrechtlichen Vorgaben und der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 46 Abs 5 FeV§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 15. Mai 2009, Az: 2 A 2203/08, Urteil

Gründe

1

Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren kann voraussichtlich unter anderem die Frage geklärt werden, ob Eignungsmängel, die sich aus einem vom Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten ergeben, das mit Blick auf eine vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis vorgefallenen Trunkenheitsfahrt angefordert worden war, unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben zur Aberkennung des Rechts führen, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.