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BVerwG·3 B 52/16, 3 B 52/16 (3 C 19/17)·19.07.2017

Revisionszulassung; Widerruf einer Zustimmung zur Betrauung; Prüfingenieur

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtZulassungs- und AnerkennungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde stattgegeben und die Revision zugelassen. Streitpunkt ist, welche rechtliche Wirkung der Widerruf der Zustimmung der Anerkennungsbehörde zur Betrauung mit Prüfingenieursaufgaben auf eine anschließende Widerrufsentscheidung der Überwachungsorganisation hat. Das BVerwG soll diese grundsätzliche Rechtsfrage klären. Die vorläufige Streitwertfestsetzung stützt sich auf Vorschriften des GKG.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache voraussichtlich zur Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung dient.

2

Der Widerruf der Zustimmung einer Anerkennungsbehörde zur Betrauung mit Aufgaben eines Prüfingenieurs kann rechtliche Auswirkungen auf nachfolgende Entscheidungen einer Überwachungsorganisation haben und bedarf gerichtlicher Klärung.

3

Die rechtliche Wirkung eines Widerrufs der zustimmenden Anerkennungsbehörde ist eigenständig zu prüfen und kann die Rechtsposition des Betrauten gegenüber der Überwachungsorganisation beeinflussen.

4

Für die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren sind § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgeblich.

Relevante Normen
§ Anl VIII Buchst b Nr 3.7 StVZO 2012§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StZVO), Anlage VIII b Nr. 3.7§ 47 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 21. Juli 2016, Az: 3 LB 15/15, Urteil

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 7. Januar 2014, Az: 3 A 234/12

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche rechtliche Wirkung der Widerruf der gemäß Nr. 3.7 der Anlage VIII b zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlichen Zustimmung zur Betrauung mit den Aufgaben eines Prüfingenieurs seitens der Anerkennungsbehörde in Bezug auf die anschließende Entscheidung der Überwachungsorganisation hat, die Betrauung zu widerrufen.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.