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BVerwG·3 B 50/10·09.12.2010

Berufliche Rehabilitierung; Ausschluss von Leistungen bei Spitzeltätigkeit für die Staatssicherheit; fehlende Drittgefährdung

SozialrechtBerufliche RehabilitierungLeistungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Rücknahme einer Feststellung, dass Leistungen nach dem BerRehaG nicht ausgeschlossen seien, weil er in Haftzeit als Informant für das MfS tätig gewesen sei. Das BVerwG verwirft die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; es bestätigt die Würdigung, dass freiwillige Spitzeltätigkeit mit Inkaufnahme von Drittgefährdung den Ausschluss nach § 4 BerRehaG begründen kann. Ob Berichte objektiv ungeeignet sind, Dritte zu gefährden, bleibt ein einzelfallbezogenes Prüfungsergebnis.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird verworfen; Rücknahme der Feststellung wegen freiwilliger Spitzeltätigkeit bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine freiwillige Tätigkeit als Informant für das MfS, die die Inkaufnahme einer Gefährdung Dritter beinhaltet, stellt eine erhebliche, gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßende Handlung i.S.v. § 4 BerRehaG dar und kann Leistungen ausschließen.

2

Ob Berichte aufgrund ihres Inhalts objektiv ungeeignet sind, Dritte zu gefährden, ist im Einzelfall zu prüfen; nur objektiv unverwertbare, ungeeignete Berichte begründen regelmäßig keinen Ausschluss nach § 4 BerRehaG.

3

Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt darzulegen voraus, welches entscheidungserhebliche Vorbringen vom Gericht übergangen worden sein soll; die bloße Behauptung der Nichtbeachtung genügt nicht.

4

Ob eine Spitzeltätigkeit unfreiwillig erfolgt ist, ist glaubhaft zu machen; die Frage, ob der Informant den Status des Gesprächspartners als MfS-Angehörigen erkannte, ist für die Beurteilung der Freiwilligkeit nicht entscheidend, wenn sonst keine Anhaltspunkte für Unfreiwilligkeit vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 4 BerRehaG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 16 StrRehaG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 108 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend VG Meiningen, 25. März 2010, Az: 8 K 327/09, Urteil

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der zuvor getroffenen Feststellung, dass Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) nicht nach § 4 BerRehaG ausgeschlossen sind. Der Beklagte stützte die Rücknahme darauf, dass der Kläger in der Zeit seiner Inhaftierung in einer Jugendstrafanstalt zwischen 1969 und 1972 als Informant für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) tätig gewesen sei und in diesem Zeitraum Berichte über Mitinhaftierte geliefert habe. Widerspruch und Klage gegen diesen Bescheid blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die freiwillige Spitzeltätigkeit als erwiesen angesehen.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (1.) noch ein Verfahrensmangel (2.) liegen vor.

3

1. Die vom Kläger als im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage:

"Hat ein minderjähriger Jugendlicher, der an das MfS lediglich unwahre, 'fantasierte' und erfundene 'Informationen' weitergibt, was dem MfS bei entsprechender Prüfung auch bekannt wird, im Sinne des § 4 BerRehaG eine erhebliche, gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßende Handlung verwirklicht?"

geht schon daran vorbei, dass der Kläger bereits volljährig war, als er im fraglichen Zeitraum (ab November 1970) seine handschriftlich gefertigten Mitteilungen weitergab.

4

Davon abgesehen ist die Frage nur einer Beurteilung im Einzelfall zugänglich. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht die Frage bejaht, weil die - unzutreffend gesteigerten - Berichte des Klägers dem MfS Anlass zu weiteren Maßnahmen gegen die bespitzelten Personen gegeben hätten. Anders kann es sich verhalten, wenn Berichte wegen ihres unverwertbaren Inhalts objektiv ungeeignet sind, Dritte zu gefährden (Urteil vom 19. Januar 2006 - BVerwG 3 C 11.05 - Buchholz 428.7 § 16 StrRehaG Nr. 2). Das hat das Verwaltungsgericht hier aber nicht festgestellt.

5

2. Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind nicht genügend bezeichnet.

6

a) Zu Unrecht rügt der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), weil das Verwaltungsgericht seinen Vortrag ignoriert habe, dass er den Leutnant des MfS, der in der Jugendstrafanstalt die Gespräche mit ihm geführt habe, nicht als Stasi-Mitarbeiter erkannt habe. Das Verwaltungsgericht ist auf diese Behauptung eingegangen und hat sie als nicht glaubhaft bewertet (UA S. 7). Im Übrigen hat es seine Bewertung maßgeblich darauf gestützt, dass der Kläger eine Spitzeltätigkeit unter Inkaufnahme einer Drittschädigung ausgeübt habe. Dies verstößt regelmäßig gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, ohne dass es von Bedeutung ist, auf welche Weise genau der Informant zu seiner Tätigkeit bewegt worden ist, solange die IM-Tätigkeit nicht unfreiwillig erfolgte (vgl. Beschluss vom 14. April 2010 - BVerwG 3 PKH 16.09 - ZOV 2010, 151 und Urteil vom 8. März 2002 - BVerwG 3 C 23.01 - BVerwGE 116, 100 = Buchholz 428.8 § 4 BerRehaG Nr. 1). Für eine Unfreiwilligkeit ist nichts dargetan, denn hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Kläger meinte, seine Berichte für das MfS oder - weil der Kontakt über vermeintliche Erzieher hergestellt wurde - für die Anstaltsleitung zu erstellen.

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b) Auch die auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung zielende Rüge dringt nicht durch.

8

Der Kläger sieht eine logisch widersprüchliche Argumentation darin, dass das Verwaltungsgericht einerseits nicht ausgeschlossen habe, dass es sich bei den von einem Leutnant des MfS angefertigten Protokollen um Fälschungen handele, es dies sodann aber ohne überzeugende Begründung verneine. Dass diese Argumentation allgemeingültige Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt, deren Einhaltung vom Revisionsgericht überprüft werden kann (stRspr, vgl. Beschluss vom 23. November 2009 - BVerwG 3 B 32.09 - ZOV 2010, 35), zeigt die Beschwerde nicht auf. Denn das Verwaltungsgericht hat beide Annahmen geprüft, aber eine von ihnen - die Möglichkeit der Fälschung - im Ergebnis als widerlegt angesehen. Sollte dies in der Sache unzutreffend sein, läge darin ein nicht dem Verfahrensrecht, sondern ein dem sachlichen Recht zuzurechnender Mangel.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.