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BVerwG·3 B 48/13·17.01.2014

Begriff der Zahnheilkunde; Durchführung von Faltenunterspritzungen im Gesichts- und Halsbereich

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBerufsrecht der HeilberufeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine approbierte Zahnärztin, begehrte die Feststellung, dass sie Faltenunterspritzungen im Gesichts- und Halsbereich als zahnärztliche Tätigkeit ausüben darf. Die Vorinstanzen verneinten dies; das BVerwG wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Entscheidend ist, dass Zahnheilkunde nach § 1 Abs. 3 ZHG nur Maßnahmen mit Bezug zu Zähnen, Mund oder Kiefer umfasst; reine Hautbehandlungen fallen nicht darunter. Eine Entscheidung zur Erforderlichkeit einer Heilpraktikererlaubnis blieb mangels Zuständigkeit unbenannt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Zulassungsgrund nicht gegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Der Begriff der Ausübung der Zahnheilkunde (§ 1 Abs. 3 ZHG) umfasst nur die Feststellung und Behandlung von Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe.

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Behandlungsmaßnahmen, die ausschließlich auf die Gesichtshaut oder die Haut des Halses gerichtet sind (z. B. Faltenunterspritzungen), fallen nicht unter die zahnärztliche Tätigkeit und sind durch die zahnärztliche Approbation nicht gedeckt.

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Die in der Approbationsordnung verlangten Kenntnisse in Dermatologie oder Innerer Medizin rechtfertigen keine Ausdehnung des Begriffs der Zahnheilkunde über die gesetzliche Definition hinaus.

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Eine Klärung der Frage, ob für solche kosmetischen Eingriffe eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich ist, setzt ein zuständiges und feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus; fehlt die Zuständigkeit der Behörde, ist die Feststellung nicht möglich.

Relevante Normen
§ 1 Abs 3 S 1 ZHG§ Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)§ Art. 12 Abs. 1 GG§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Heilpraktikergesetz§ 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. April 2013, Az: 13 A 1210/11, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

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Die Klägerin ist approbierte niedergelassene Zahnärztin. Sie begehrt die Feststellung, als Zahnärztin zur Durchführung (genauer bezeichneter) Faltenunterspritzungen im Gesichts- und Halsbereich berechtigt zu sein. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass es sich bei dieser Tätigkeit nicht um die Ausübung von Zahnheilkunde im Sinne des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) handele und sie daher von der zahnärztlichen Approbation nicht umfasst sei. Dem zahnärztlichen Tätigkeitsfeld seien nur Behandlungsmaßnahmen zuzurechnen, die auf den Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer ausgerichtet seien. Diese Beschränkung verstoße weder gegen Art. 12 Abs. 1 noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG; denn der Klägerin bleibe unbenommen, neben ihrer zahnärztlichen Berufsausübung einer weiteren heilkundlichen Tätigkeit nachzugehen. Dahinstehen könne, ob sie für die beabsichtigten Faltenunterspritzun-gen eine Heilpraktikererlaubnis benötige und ob wegen der bei ihr vorhandenen medizinischen Kenntnisse ganz oder teilweise von einer Kenntnisüberprüfung abgesehen werden müsste. Da die Beklagte für die Durchführung des Heilpraktikergesetzes nicht zuständig sei, fehle es insoweit bereits an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 24. April 2013 zugestellten Berufungsurteil hat die Klägerin am 6. Juni 2013 Beschwerde eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist beantragt. Das Oberverwaltungsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juni 2013 nicht abgeholfen und die Akten dem Bundesverwaltungsgericht übersandt. Die Beschwerdebegründung hat die Klägerin am 24. Juni 2013 unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Nach richterlichem Hinweis auf die Vorschrift des § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO hat sie auch hinsichtlich der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und vorgetragen, das Oberverwaltungsgericht habe sie in der Mitteilung über die Nichtabhilfe darauf hingewiesen, dass die weiteren Schriftsätze an das Bundesverwaltungsgericht zu senden seien.

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1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Klägerin ist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zu gewähren. Sie hat glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden verhindert war, die einmonatige Beschwerdefrist einzuhalten. Diese Frist ist nach der eidesstattlichen Versicherung der für die Bearbeitung von Fristensachen zuständigen Kanzleiangestellten und nach den ergänzenden Darlegungen des Prozessbevollmächtigten infolge von Umständen versäumt worden, für die ihn kein Organisationsverschulden trifft.

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Die Beschwerde ist auch nicht wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) unzulässig. Dabei kann offen bleiben, ob die von der Klägerin am letzten Tag der Frist entgegen § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerdebegründung ausnahmsweise deshalb als fristwahrend angesehen werden kann, weil das Oberverwaltungsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat und das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zuständig ist (§ 60 Abs. 4 VwGO; vgl. dazu Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, § 60 Rn. 67; Pietzner/Bier, a.a.O., § 133 Rn. 61; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 60 Rn. 133) und weil das Oberverwaltungsgericht noch vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, unter gleichzeitigem Hinweis an die Klägerin, die weiteren Schriftsätze seien nunmehr dorthin zu senden. Verneinendenfalls hat die Klägerin zwar die Zweimonatsfrist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - die ungeachtet des Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Beschwerdefrist mit der Zustellung des angefochtenen Berufungsurteils begonnen hat (Beschluss vom 25. November 1993 - BVerwG 1 B 178/93 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 14; BFH, Beschluss vom 28. Juli 2004 - IV B 83/04 - juris) - versäumt. Ihr ist aber auch insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Fristversäumung unter den gegebenen Umständen unverschuldet ist.

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2. Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

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Soweit die Klägerin für klärungsbedürftig hält, ob Faltenunterspritzungen unter den Begriff der Zahnheilkunde nach § 1 Abs. 3 ZHG zu subsumieren sind, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Diese Frage ist anhand des Gesetzes ohne Weiteres zu verneinen. § 1 Abs. 3 ZHG definiert als Ausübung der Zahnheilkunde die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund-und Kieferkrankheiten (Satz 1). Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen (Satz 2). Daraus ergibt sich eindeutig, dass die von der Klägerin beabsichtigte Tätigkeit keine Ausübung der Zahnheilkunde ist, da sie nicht den geforderten Behandlungsbezug zum Bereich der Zähne, des Mundes oder der Kiefer (einschließlich der dazugehörigen Gewebe) aufweist. Vielmehr sind die Faltenunterspritzungen nach ihrem räumlichen Ansatz und dem Zweck des Eingriffs ausschließlich auf eine Behandlung der Gesichtshaut und der Haut des Halses gerichtet. Diesem Normverständnis steht nicht entgegen, dass für das Bestehen der zahnärztlichen Prüfung u.a. auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Dermatologie nachzuweisen sind. Verlangt werden nämlich lediglich solche Kenntnisse der Hautkrankheiten, die für die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit erforderlich sind (vgl. § 45 der Approbationsordnung für Zahnärzte). Vergleichbares gilt etwa für Kenntnisse auf dem Gebiet der Inneren Medizin oder der Hals-, Nasen-und Ohrenkrankheiten (§§ 44, 46 der Approbationsordnung).

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Anderes folgt auch nicht aus der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22). Die Vorinstanzen haben zutreffend ausgeführt, dass der Begriff der zahnärztlichen Tätigkeit nach Art. 36 der Richtlinie ersichtlich keine Verrichtungen umfasst, die nicht der Behandlung von Anomalien und Krankheiten der Zähne, des Mundes und und der Kiefer dienen.

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Die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob ein approbierter Zahnarzt zur Vornahme von Faltenunterspritzungen einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes bedarf, wäre aus Anlass dieses Falles nicht zu klären. Das Oberverwaltungsgericht hat zugrunde gelegt, dass die Beklagte für die Durchführung des Heilpraktikergesetzes nicht zuständig ist, und folgerichtig ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (§ 43 Abs. 1 VwGO) insoweit verneint. Davon wäre auch im Revisionsverfahren auszugehen. Vor diesem Hintergrund vermögen die Ausführungen der Klägerin zu Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG gleichfalls keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf zu begründen.

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.