Rückforderung bei Schadensausgleich; Kenntnis einer unzuständigen Lastenausgleichsbehörde; Ausschlussfrist; Revisionszulassung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde betrifft die Frage, ob die Kenntnis einer unzuständigen Lastenausgleichsbehörde von Schadensausgleich und Person des Verpflichteten die Ausschlussfrist für Rückforderungen nach §349 Abs.5 Satz 4 LAG in Gang setzt. Das Gericht hält die Frage für grundsätzliche Bedeutung und hat der Beschwerde stattgegeben. Die Sache wird dem Bundesverwaltungsgericht zur Klärung der Voraussetzungen vorgelegt.
Ausgang: Beschwerde wird stattgegeben; Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Klärung vorgelegt, ob Kenntnis einer unzuständigen Lastenausgleichsbehörde die Ausschlussfrist des §349 Abs.5 Satz 4 LAG auslöst.
Abstrakte Rechtssätze
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Verwaltungsprozessrecht rechtfertigen die Zulassung der weiteren Überprüfung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO.
Die Ausschlussfrist für die Rückforderung nach §349 Abs.5 Satz 4 LAG beginnt nur, wenn eine Behörde Kenntnis vom Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten erlangt hat.
Ob die Kenntnis einer unzuständigen Lastenausgleichsbehörde ausreicht, die Ausschlussfrist des §349 Abs.5 Satz 4 LAG in Gang zu setzen, bedarf gesonderter rechtlicher Prüfung und kann grundsätzliche Bedeutung haben.
Zur Klärung von Auslegungsfragen des Lastenausgleichsrechts kann die Frage an ein für die Rechtsfortbildung zuständiges Gericht zur abschließenden Entscheidung gegeben werden.
Vorinstanzen
vorgehend VG Hannover, 10. April 2013, Az: 5 A 5027/10, Urteil
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Sie wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Kenntnis einer für die Rückforderung von Lastenausgleich unzuständigen Lastenausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten die Ausschlussfrist für die Rückforderung nach § 349 Abs. 5 Satz 4 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) in Gang setzt.