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BVerwG·3 B 45/18, 3 B 45/18 (3 C 6/20)·11.03.2020

Revisionszulassung; Rechtsfolgen für eine Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG

Öffentliches RechtGesundheitsrechtKrankenhausrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Entscheidung des Sächsischen OVG zur Nichtzulassung der Revision insoweit auf, als sie die Klage der Klägerin zu 1 betrifft, und lässt die Revision zu. Streitgegenstand ist die Frage, welche Rechtsfolgen eine Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 S. 2 KHG hat, wenn der Krankenhausplan lediglich somatische Fachgebiete und eine Gesamtbettenzahl, jedoch keine Bettenkapazitäten je Fachgebiet ausweist. Das Gericht erkennt grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der vorläufige Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt (Grundlage: §§ 47, 52, 63 GKG).

Ausgang: Aufhebung der Nichtzulassungsentscheidung und Zulassung der Revision insoweit, als die Klage der Klägerin zu 1 betroffen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn die Klärung einer über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfrage dem Bundesverwaltungsgericht obliegt.

2

Fehlen im Krankenhausplan Angaben zur Bettenkapazität je Fachgebiet, so ist zu prüfen, welche Rechtsfolgen dies für eine nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG getroffene Auswahlentscheidung hat.

3

Die Aufhebung einer Nichtzulassungsentscheidung ist geboten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen und die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur rechtlichen Klärung dienen kann.

4

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für ein Revisionsverfahren kann auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 GKG gestützt werden.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 8 Abs 2 S 2 KHG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 21. Juni 2018, Az: 5 A 684/17, Urteil

vorgehend VG Dresden, 5. April 2016, Az: 7 K 2658/14

Tenor

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 21. Juni 2018 wird aufgehoben, soweit sie die Klage der Klägerin zu 1 betrifft.

Insoweit wird die Revision zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Rechtsfolgen sich für die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG vorgesehene Auswahlentscheidung daraus ergeben, dass ein Krankenhausplan lediglich die somatischen Fachgebiete bzw. Fachabteilungen und eine Gesamtbettenzahl je Krankenhaus ausweist, nicht aber die Bettenkapazität je Fachgebiet oder Fachabteilung.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.