Revisionszulassung; Rechtsfolgen für eine Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Entscheidung des Sächsischen OVG zur Nichtzulassung der Revision insoweit auf, als sie die Klage der Klägerin zu 1 betrifft, und lässt die Revision zu. Streitgegenstand ist die Frage, welche Rechtsfolgen eine Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 S. 2 KHG hat, wenn der Krankenhausplan lediglich somatische Fachgebiete und eine Gesamtbettenzahl, jedoch keine Bettenkapazitäten je Fachgebiet ausweist. Das Gericht erkennt grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der vorläufige Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt (Grundlage: §§ 47, 52, 63 GKG).
Ausgang: Aufhebung der Nichtzulassungsentscheidung und Zulassung der Revision insoweit, als die Klage der Klägerin zu 1 betroffen ist.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn die Klärung einer über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfrage dem Bundesverwaltungsgericht obliegt.
Fehlen im Krankenhausplan Angaben zur Bettenkapazität je Fachgebiet, so ist zu prüfen, welche Rechtsfolgen dies für eine nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG getroffene Auswahlentscheidung hat.
Die Aufhebung einer Nichtzulassungsentscheidung ist geboten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen und die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur rechtlichen Klärung dienen kann.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für ein Revisionsverfahren kann auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 GKG gestützt werden.
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 21. Juni 2018, Az: 5 A 684/17, Urteil
vorgehend VG Dresden, 5. April 2016, Az: 7 K 2658/14
Tenor
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 21. Juni 2018 wird aufgehoben, soweit sie die Klage der Klägerin zu 1 betrifft.
Insoweit wird die Revision zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Rechtsfolgen sich für die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG vorgesehene Auswahlentscheidung daraus ergeben, dass ein Krankenhausplan lediglich die somatischen Fachgebiete bzw. Fachabteilungen und eine Gesamtbettenzahl je Krankenhaus ausweist, nicht aber die Bettenkapazität je Fachgebiet oder Fachabteilung.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.