Revisionszulassung; Auswahlverfahren; Klage eines Mitbewerber
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision haben Erfolg. Strittig ist, ob ein Teilnehmer an einem Auswahlverfahren nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung, der gegen die erste Auswahlentscheidung nicht geklagt hat, nach Aufhebung dieser Entscheidung durch Dritte gegen eine erneute Auswahl klagen kann. Das Bundesverwaltungsgericht soll diese grundsätzliche Frage klären. Der vorläufige Streitwert wurde nach GKG festgesetzt.
Ausgang: Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
Das Bundesverwaltungsgericht kann die Revision zulassen, wenn die Rechtssache voraussichtlich Klärungsbedarf zu zentralen Rechtsfragen eröffnet, etwa zur Klagebefugnis eines nicht zuvor klagenden Teilnehmers eines Auswahlverfahrens.
Bei Auswahlentscheidungen auf Grundlage spezialgesetzlicher Regelungen kann die Frage, ob ein nicht klagender Bewerber nach der gerichtlichen Aufhebung einer vorausgegangenen Auswahlentscheidung gegenüber einer erneuten Auswahl klagebefugt ist, grundsätzliche Bedeutung besitzen.
Für die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren sind die Vorschriften des GKG maßgeblich (vgl. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 17. Juni 2016, Az: 20 D 95/13.AK, Urteil
Gründe
Die Beschwerden haben Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die Revision wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, unter anderem die Frage zu klären, inwieweit der Teilnehmer an einem Auswahlverfahren nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung, der gegen die Auswahlentscheidung zugunsten eines Mitbewerbers nicht geklagt hat, nach der gerichtlichen Aufhebung dieser Entscheidung auf die Klage eines anderen Bewerbers gegen die daraufhin ergangene erneute Auswahlentscheidung Klage erheben kann.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.