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BVerwG·3 B 4/15, 3 B 4/15 (3 C 5/15)·11.03.2015

Eisenbahnanlage; betriebsregelnde Anordnung zum Lärmschutz; Revisionszulassung

Öffentliches RechtEisenbahnrechtPlanfeststellungsverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen sind insoweit begründet, als das OVG der Klage des Klägers zu 4 stattgegeben hat. Das BVerwG erkennt grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen betriebsregelnde Anordnungen zum Lärmschutz in einem Planfeststellungsbeschluss nach §18 AEG getroffen werden dürfen. Deshalb wird die Revision für diesen Punkt zugelassen. Soweit die Beschwerden die Kläger 1–3 betreffen, bleiben sie erfolglos, weil diese die Präklusion nicht zum Gegenstand ihres Rechtsbehelfs gemacht haben.

Ausgang: Beschwerden der Beklagten und Beigeladenen insoweit stattgegeben, Revision zugelassen zur Klärung der Zulässigkeit betriebsregelnder Anordnungen zum Lärmschutz in einem Planfeststellungsbeschluss nach §18 AEG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, etwa zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen betriebsregelnde Anordnungen zum Lärmschutz in einem Planfeststellungsbeschluss nach §18 AEG getroffen werden dürfen.

2

Eine Divergenz in der rechtlichen Beurteilung rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, soweit die strittige Frage für die jeweiligen Kläger substantiiert vorgetragen und Gegenstand ihres Rechtsbehelfs ist; fehlt ein derartiger Vortrag, rechtfertigt die Divergenz keine Revisionszulassung.

3

Bei Zurückweisung von Beschwerden richtet sich die Kostenentscheidung nach §154 Abs.2, §159 Satz1 VwGO i.V.m. §100 Abs.1 ZPO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§47, 52 GKG.

Relevante Normen
§ 18 AEG 1994§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 18 AEG§ 18a Nr. 7 AEG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 17. Juli 2014, Az: 1 K 17/13, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen sind begründet, soweit das Oberverwaltungsgericht der Klage des Klägers zu 4 stattgegeben hat. Insoweit hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, ob und unter welchen Voraussetzungen betriebsregelnde Anordnungen zum Zwecke des Lärmschutzes in einem Planfeststellungsbeschluss nach § 18 AEG getroffen werden dürfen.

2

Im Übrigen, soweit die Beschwerden das zugunsten der Kläger zu 1 bis 3 ergangene Urteil betreffen, haben sie keinen Erfolg; denn die mit den Beschwerden aufgeworfene Grundsatzfrage stellt sich bei diesen Klägern nicht. Ebenso wenig rechtfertigt die von der Beigeladenen in demselben Zusammenhang gerügte Divergenz hinsichtlich dieser Kläger die Zulassung der Revision. Das Oberverwaltungsgericht hat die Kläger zu 1 bis 3 im Hinblick auf mögliche Betriebsregelungen in Form von Geschwindigkeitsbegrenzungen als nach § 18a Nr. 7 AEG präkludiert angesehen, ohne dass die Beschwerdeführerinnen dies zum Gegenstand ihres Rechtsbehelfs gemacht haben.

3

Soweit die Beschwerden zurückgewiesen worden sind, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.