Revisionszulassung; Feststellung der Eigenschaft als Dauergrünland nach § 10a InVeKoSV
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision durch das OVG; das BVerwG hob diese Entscheidung auf und ließ die Revision zu. Streitpunkt ist, ob die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV genannte Frist eine materielle Ausschlussfrist bildet, sodass nach Ablauf eingereichte Nachweise zur Konkretisierung zuvor gemachter Angaben unberücksichtigt bleiben. Das Gericht erachtete die Frage als grundsätzliche Bedeutung und verwies auf weitergehende Anwendungsfälle der Regelung. Der Streitwert wurde vorläufig auf 5.000 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision wird zugelassen, vorläufiger Streitwert 5.000 €
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn sie zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung beiträgt.
Eine in einer Verwaltungsvorschrift genannte Frist kann als materielle Ausschlussfrist zu verstehen sein; nach ihrem Ablauf sind vorgelegte Nachweise gegebenenfalls nicht zu berücksichtigen, selbst wenn sie zuvor rechtzeitig gemachte Angaben konkretisieren.
Die Einordnung einer Vorschrift als Übergangsregel schließt ihre grundsätzliche Bedeutung und damit die Zulassung der Revision nicht aus.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 23. September 2021, Az: 10 LC 43/21, Urteil
vorgehend VG Stade, 6. Januar 2021, Az: 6 A 863/19, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 23. September 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV genannte Frist eine materielle Ausschlussfrist in dem Sinne ist, dass nach ihrem Ablauf vorgelegte Nachweise im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie rechtzeitig gemachte Angaben und beigefügte Unterlagen konkretisieren und ergänzen.
Der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache steht nicht entgegen, dass es sich bei § 10a InVeKoSV um eine im Zuge der geänderten Definition von Dauergrünland (vgl. § 2a Abs. 1 DirektZahlDurchfV) getroffene Übergangsregelung handelt, die zusätzliche Angaben für bestimmte Flächen (nur) im Antragsjahr 2018 betrifft. Sie ist nicht allein in einer Übergangszeit für die Abwicklung von Altfällen von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 7 und vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 - juris Rn. 5). Die noch in Kraft befindliche Regelung ist vielmehr offen für weitere Anwendungsfälle im Zusammenhang mit § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.