Beschwerde erfolgreich: Revision zur Prüfung der Arzneimittel-Preisbindung und GG-Vereinbarkeit
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Klägerin wird stattgegeben; das Bundesverwaltungsgericht sieht grundsätzliche Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO). Die Revision soll klären, ob die für inländische Apotheken geltende Preisbindung (§78 AMG, §3 AMPreisV) infolge der EuGH-Rechtsprechung (C‑148/15) mit Art.12 Abs.1 und Art.3 Abs.1 GG wegen Inländerdiskriminierung unvereinbar ist. Der vorläufige Streitwert wurde nach GKG festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin stattgegeben; Revision zur Klärung der GG‑Vereinbarkeit der Preisbindung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat.
Die Vereinbarkeit nationaler Preisbindungsregelungen für Arzneimittel mit Art.12 Abs.1 und Art.3 Abs.1 GG kann im Lichte unionsrechtlicher Rechtsprechung eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Frage aufwerfen.
Anhaltspunkte für eine durch unionsrechtliche Erwägungen gestützte "Inländerdiskriminierung" rechtfertigen die gerichtliche Klärung der Verfassungsmäßigkeit einer nationalen Regelung.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahrens richtet sich nach §47 Abs.1, §52 Abs.2 und §63 Abs.1 Satz1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. September 2017, Az: 13 A 3027/15, Urteil
vorgehend VG Münster, 12. November 2015, Az: 5 K 953/14, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die für inländische Apotheken geltende Preisbindung für Arzneimittel (§ 78 Abs. 1 und 2 AMG, § 3 AMPreisV) in Folge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Oktober 2016 - C-148/15 [ECLI:EU:C:2016:776], Deutsche Parkinson Vereinigung - (NVwZ 2016, 1793) wegen "Inländerdiskriminierung" mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.