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BVerwG·3 B 41/17, 3 B 41/17 (3 C 21/18)·18.12.2018

Beschwerde erfolgreich: Revision zur Prüfung der Arzneimittel-Preisbindung und GG-Vereinbarkeit

Öffentliches RechtArzneimittelrechtVerfassungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Klägerin wird stattgegeben; das Bundesverwaltungsgericht sieht grundsätzliche Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO). Die Revision soll klären, ob die für inländische Apotheken geltende Preisbindung (§78 AMG, §3 AMPreisV) infolge der EuGH-Rechtsprechung (C‑148/15) mit Art.12 Abs.1 und Art.3 Abs.1 GG wegen Inländerdiskriminierung unvereinbar ist. Der vorläufige Streitwert wurde nach GKG festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin stattgegeben; Revision zur Klärung der GG‑Vereinbarkeit der Preisbindung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat.

2

Die Vereinbarkeit nationaler Preisbindungsregelungen für Arzneimittel mit Art.12 Abs.1 und Art.3 Abs.1 GG kann im Lichte unionsrechtlicher Rechtsprechung eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Frage aufwerfen.

3

Anhaltspunkte für eine durch unionsrechtliche Erwägungen gestützte "Inländerdiskriminierung" rechtfertigen die gerichtliche Klärung der Verfassungsmäßigkeit einer nationalen Regelung.

4

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahrens richtet sich nach §47 Abs.1, §52 Abs.2 und §63 Abs.1 Satz1 GKG.

Relevante Normen
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 78 Abs. 1 und 2 AMG§ 3 AMPreisV§ Art. 12 Abs. 1 GG§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. September 2017, Az: 13 A 3027/15, Urteil

vorgehend VG Münster, 12. November 2015, Az: 5 K 953/14, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die für inländische Apotheken geltende Preisbindung für Arzneimittel (§ 78 Abs. 1 und 2 AMG, § 3 AMPreisV) in Folge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Oktober 2016 - C-148/15 [ECLI:EU:C:2016:776], Deutsche Parkinson Vereinigung - (NVwZ 2016, 1793) wegen "Inländerdiskriminierung" mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.