Revisionszulassung; Inländerdiskriminierung; zur Preisbindung von Arzneimitteln für inländische Apotheken
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Klägerin führt zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO). Streitgegenstand ist, ob die für inländische Apotheken geltende Preisbindung (§78 Abs.1,2 AMG, §3 AMPreisV) nach der EuGH-Rechtsprechung (C‑148/15) wegen Inländerdiskriminierung mit Art.12 Abs.1 und Art.3 Abs.1 GG unvereinbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht soll dies klären. Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgte nach §§47,52,63 GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben; Revision zur Klärung möglicher Inländerdiskriminierung bei Arzneimittelpreisbindung zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. Vorschrift aufweist.
Regelungen zur Preisbindung von Arzneimitteln für inländische Apotheken (z. B. § 78 Abs. 1, 2 AMG, § 3 AMPreisV) können verfassungsrechtliche Fragen der Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG aufwerfen.
Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (z. B. C-148/15) kann Anhaltspunkte dafür liefern, dass nationale Preisbindungsregelungen wegen Inländerdiskriminierung europarechtlich und verfassungsrechtlich zu prüfen sind.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung in Revisionsverfahren richtet sich nach §§ 47, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. September 2017, Az: 13 A 2979/15, Urteil
vorgehend VG Münster, 12. November 2015, Az: 5 K 954/14, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die für inländische Apotheken geltende Preisbindung für Arzneimittel (§ 78 Abs. 1 und 2 AMG, § 3 AMPreisV) in Folge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Oktober 2016 - C-148/15 [ECLI:EU:C:2016:776], Deutsche Parkinson Vereinigung - (NVwZ 2016, 1793) wegen "Inländerdiskriminierung" mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.