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BVerwG·3 B 39/17, 3 B 39/17 (3 C 11/18)·03.07.2018

Revisionszulassung; Aufwendungsersatz für Unterbringung eines aufgefundenen Hundes

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtTierschutzrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Ein Tierschutzverein begehrt von der Tierschutzbehörde Ersatz der Kosten für die Unterbringung eines aufgefundenen Hundes. Streitpunkt ist, ob ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag deshalb entfällt, weil die Behörde die Unterbringungspflicht hypothetisch durch Anordnung gegen den Halter oder durch Veräußerung (§ 16a Abs.1 S.2 Nr.2 TierSchG) hätte beenden können. Das BVerwG lässt die Revision zu, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und zur Klärung an den Revisionssenat gehen soll.

Ausgang: Revision zugelassen; Sache zur klärenden Entscheidung über Aufwendungsersatz bei öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag an den Revisionssenat verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung hat.

2

Bei Ersatzansprüchen Dritter gegen eine Behörde für Aufwendungen zur Unterbringung von Tieren ist zu prüfen, ob ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben ist.

3

Insbesondere ist zu klären, ob ein Erstattungsanspruch der Dritten entfällt, wenn die Behörde ihre Unterbringungspflicht hypothetisch durch eine Anordnung gegenüber dem Halter oder durch Veräußerung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG hätte beenden können.

4

Die Voraussetzungen und Grenzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag sind eine grundsätzliche Rechtsfrage, die einer Entscheidung der Revisionsinstanz bedarf.

Relevante Normen
§ 16a Abs 1 S 2 Nr 2 TierSchG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. September 2017, Az: 20 A 1789/15, Urteil

vorgehend VG Köln, 16. Juli 2015, Az: 13 K 5322/14, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die Revision wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob der Anspruch eines Tierschutzvereins gegen die Tierschutzbehörde auf Ersatz der Aufwendungen für die Unterbringung eines verletzt aufgefundenen Hundes aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag endet, wenn die Tierschutzbehörde ihre Unterbringungspflicht hypothetisch durch eine Anordnung gegenüber dem Halter oder Veräußerung des Hundes (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG) hätte beenden können.