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BVerwG·3 B 37/19, 3 B 37/19 (3 C 1/21)·15.02.2021

Revisionszulassung; Vorlage von BtM-Rezepten und weiteren Patientenunterlagen

Öffentliches RechtBetäubungsmittelrechtGesundheitsrecht (Arzneimittelüberwachung)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Bayerischen VGH an. Streitgegenstand ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die nach §22 Abs.1 Nr.1, §24 BtMG mit der Überwachung beauftragten Personen von Ärzten die Vorlage von Durchschlägen ausgestellter Betäubungsmittelrezepte und zugehörigen Patientenunterlagen verlangen können. Das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung auf und ließ die Revision zu, da die Frage grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision zugelassen, Nichtzulassungsentscheidung aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO, wenn sie die Klärung einer für die Rechtspraxis bedeutsamen allgemeinen Rechtsfrage erwarten lässt.

2

Zu prüfen ist, ob die nach §22 Abs.1 Nr.1, §24 BtMG mit der Überwachung beauftragten Personen von Ärzten die Vorlage von Durchschlägen ausgestellter BtM‑Rezepte und die Vorlage patientenbezogener Unterlagen verlangen können.

3

Die Zulassung der Revision ist zu gewähren, wenn das Revisionsverfahren voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung einer solchen grundsätzlichen Rechtsfrage bietet.

4

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach §47 Abs.1, §52 Abs.1 und §63 Abs.1 Satz 1 GKG.

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 BtMG§ 24 BtMG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 4. Juli 2019, Az: 20 BV 18.68, Urteil

vorgehend VG München, 27. September 2017, Az: M 18 K 16.5287

Tenor

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 23 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die mit der Überwachung beauftragten Personen gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 24 BtMG verlangen können, dass ein Arzt die Durchschläge der für bestimmte Patienten ausgestellten Betäubungsmittelrezepte und die Unterlagen vorlegt, die die Verschreibung des Betäubungsmittels begründen können (z.B. Patientendokumentation, Arztbriefe, Befunde).

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.