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BVerwG·3 B 37/16, 3 B 37/16 (3 C 1/18)·16.01.2018

Revisionszulassung; Inverkehrbringen eines Soja-Getränkes als Bio-Produkt

Öffentliches RechtEuropäisches UnionsrechtLebensmittelrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein; das BVerwG hat ihr stattgegeben. Streitgegenstand ist, ob Soja‑Getränke mit zugesetztem Kalzium aus der Alge Lithothamnium calcareum als Bio‑Produkte nach VO (EG) Nr. 834/2007 i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2008 in Verkehr gebracht werden dürfen. Das Gericht erachtet die Frage als grundsätzlicher Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO) und hat Revision zur Klärung zugelassen. Der vorläufige Streitwert wurde nach §§47,52,63 GKG festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision zur Klärung unionsrechtlicher Fragen zur Zulässigkeit von Lithothamnium‑Kalzium in Bio‑Soja‑Getränken zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

2

Bei Zweifeln über die unionsrechtliche Auslegung von Vorschriften zur Zulässigkeit von Zusätzen in Bio‑Produkten kann die Revision zuzulassen sein, wenn das Verfahren zur einheitlichen Klärung dieser Fragen geeignet ist.

3

Die Zulässigkeit der Zugabe bestimmter Stoffe in als ‚bio‘ gekennzeichnete Lebensmittel ist anhand der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 zu beurteilen.

4

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für ein Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, namentlich §§ 47, 52 und 63 GKG.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ Art 28 EGV 889/2008§ Nr 1.3 Anh IX EGV 889/2008§ Art 23 Abs 4 Buchst a EGV 834/2007§ Art 19 Abs 2 Buchst c EGV 834/2007§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 19. Mai 2016, Az: 13 A 592/07, Urteil

vorgehend VG Düsseldorf, 12. Januar 2007, Az: 16 K 3154/05, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob es nach Art. 23 Abs. 4 Buchst. a, Art. 19 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i.V.m. Art. 28 und Nr. 1.3 des Anhangs IX der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 zulässig ist, Soja-Getränke, denen aus der Alge "Lithothamnium calcareum" gewonnenes Kalzium (gemahlenes "Lithothamnium") zugesetzt ist, als Bio-Produkte in den Verkehr zu bringen.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.