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BVerwG·3 B 36/10, 3 B 36/10 (3 C 38/10)·08.12.2010

Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen; Verlängerung der Ausschlussfrist; Revisionszulassung

Öffentliches RechtLastenausgleichsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hielt die Beschwerde in einem Verfahren zur Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen für begründet und gab der Revision Raum. Streitfrage ist, ob die vierjährige Ausschlussfrist nach § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG durch Unterbrechungen über die in Halbsatz 2 genannten zehn Jahre hinaus erstreckt werden kann. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO). Der Streitwert wurde gemäß einschlägiger GKG-Vorschriften festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde als begründet angesehen; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision kann gerechtfertigt sein, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat und das Revisionsverfahren Aussicht bietet, eine für die Rechtsprechung relevante Auslegungsfrage zu klären.

2

Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung genügt, dass das Revisionsverfahren voraussichtlich eine bislang offene Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite abschließend klären kann.

3

Fragen zur Auslegung von Ausschlussfristen des Lastenausgleichsgesetzes, insbesondere zur Möglichkeit ihrer Verlängerung durch Unterbrechungen, sind revisionsrechtlich klärungsbedürftig, wenn die Praxis und Rechtsprechung hierzu nicht eindeutig sind.

4

Für die Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren sind die Vorschriften des GKG anzuwenden, insbesondere § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Relevante Normen
§ 349 Abs 5 S 4 Halbs 1 LAG§ 349 Abs 5 S 4 Halbs 2 LAG§ 349 Abs 5 S 5 LAG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 LAG

Vorinstanzen

vorgehend VG Karlsruhe, 24. März 2010, Az: 6 K 3969/09, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, im Anschluss an sein Urteil vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - (Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15) abschließend zu klären, ob die vierjährige Frist nach § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 LAG durch Unterbrechungen über die in Halbs. 2 der Vorschrift genannten zehn Jahre hinaus erstreckt werden kann.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.