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BVerwG·3 B 34/11, 3 B 34/11 (3 C 31/11)·26.10.2011

Anordnung des Ruhens der Approbation

Öffentliches RechtÄrzte-BerufsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs zur Anordnung des Ruhens seiner Approbation. Streitpunkt war, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Ruhen der Approbation nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO entfallen, sobald das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde statt und stellte eine Abweichung des VGH von seiner früheren Rechtsprechung fest.

Ausgang: Beschwerde des Klägers stattgegeben; das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weicht von der früheren BVerwG-Rechtsprechung ab und ist beanstandet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin bestehen; diese entfallen, wenn das zugrundeliegende Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

2

Ein rechtskräftiger Abschluss des Strafverfahrens kann der Rechtmäßigkeit einer Ruhensanordnung entgegenstehen, soweit durch ihn die tat- oder verfahrensbezogenen Rechtsgrundlagen wegfallen.

3

Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, die von der obergerichtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu beanstanden.

4

Bei der Prüfung des Ruhens der Approbation ist der Verfahrensstand des Strafverfahrens maßgeblicher Anknüpfungspunkt für das Vorliegen der gesetzlich normierten Ruhensgründe.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO§ 6 Abs 1 Nr 1 BÄO§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 1. März 2011, Az: 9 S 1255/08, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2007 - BVerwG 3 C 52.06 - ab. Während dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts der Rechtssatz zugrunde liegt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesärzteordnung - BÄO - entfallen, wenn das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, beruht das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auf dessen Rechtsauffassung, dass der rechtskräftige Abschluss des Strafverfahrens der Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung nicht entgegensteht.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.