Anordnung des Ruhens der Approbation
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs zur Anordnung des Ruhens seiner Approbation. Streitpunkt war, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Ruhen der Approbation nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO entfallen, sobald das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde statt und stellte eine Abweichung des VGH von seiner früheren Rechtsprechung fest.
Ausgang: Beschwerde des Klägers stattgegeben; das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weicht von der früheren BVerwG-Rechtsprechung ab und ist beanstandet
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin bestehen; diese entfallen, wenn das zugrundeliegende Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Ein rechtskräftiger Abschluss des Strafverfahrens kann der Rechtmäßigkeit einer Ruhensanordnung entgegenstehen, soweit durch ihn die tat- oder verfahrensbezogenen Rechtsgrundlagen wegfallen.
Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, die von der obergerichtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu beanstanden.
Bei der Prüfung des Ruhens der Approbation ist der Verfahrensstand des Strafverfahrens maßgeblicher Anknüpfungspunkt für das Vorliegen der gesetzlich normierten Ruhensgründe.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 1. März 2011, Az: 9 S 1255/08, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2007 - BVerwG 3 C 52.06 - ab. Während dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts der Rechtssatz zugrunde liegt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesärzteordnung - BÄO - entfallen, wenn das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, beruht das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auf dessen Rechtsauffassung, dass der rechtskräftige Abschluss des Strafverfahrens der Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung nicht entgegensteht.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.