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BVerwG·3 B 33/19, 3 B 33/19 (3 C 2/21)·09.03.2021

Revisionszulassung; Bedarfsanalyse einer Krankenhausplanungsbehörde

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKrankenhausplanungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg; das BVerwG hebt die Entscheidung des OVG auf und lässt die Revision zu. Streitgegenstand ist die grundsätzliche Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Gericht wegen fehlender oder nicht tragfähiger Bedarfsanalyse der Krankenhausplanungsbehörde von der Spruchreifmachung absieht und nach §113 Abs. 5 Satz 2 VwGO eine erneute Entscheidung der Behörde anordnet. Der Streitwert wird vorläufig auf 50.000 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision wird zugelassen und OVG-Entscheidung aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision ist zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufweist, insbesondere bei Klärungsbedarf zu allgemeinen Rechtsfragen der Verwaltungsverfahrenspraxis.

2

Ein Verwaltungsgericht kann, wenn die Bedarfsanalyse der Krankenhausplanungsbehörde fehlt oder nicht tragfähig ist, nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO die zuständige Landesbehörde verpflichten, über den Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan (§ 8 Abs. 1, 2 KHG) unter Beachtung der vom Gericht aufgestellten Rechtsauffassung neu zu entscheiden.

3

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gericht von der Spruchreifmachung absieht, ist abstrakt prüfbar und kann die Zulassung der Revision rechtfertigen, weil insoweit Klärungsbedarf für die einheitliche Rechtsanwendung besteht.

4

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.

Relevante Normen
§ 8 Abs 1 KHG§ 8 Abs 2 KHG§ 113 Abs 5 S 2 VwGO§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 18. Juni 2019, Az: 13 LC 41/17, Urteil

vorgehend VG Lüneburg, 23. Februar 2017, Az: 6 A 264/16, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 18. Juni 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, die Voraussetzungen weiter zu präzisieren, unter denen es gerechtfertigt ist, dass ein Verwaltungsgericht unter Verweis auf eine fehlende oder nicht tragfähige Bedarfsanalyse der Krankenhausplanungsbehörde von der Spruchreifmachung der Sache absieht und nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO die zuständige Landesbehörde verpflichtet, über den Antrag auf Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan (§ 8 Abs. 1 und 2 KHG) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.