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BVerwG·3 B 32/17, 3 B 32/17 (3 C 18/18)·05.12.2018

Revisionszulassung; Betriebsprämie; Reichweite des Günstigkeitsprinzips

Öffentliches RechtEuroparechtAgrarförderrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt eine höhere Betriebsprämie 2014 und rügt die sanktionsbedingte Kürzung wegen einer Übererklärung mit Verweis auf das Günstigkeitsprinzip. Das BVerwG nimmt die Beschwerde an und betont, dass das Günstigkeitsprinzip bei geänderter gesetzgeberischer Wertung zur Angemessenheit von Sanktionen angewandt werden kann. Eine beschränkte Ausgestaltung der neueren Regel (Art.19a VO 640/2014) schließt die Anwendung nicht von vornherein aus. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung zur Fortentwicklung der Rechtsprechung.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen Kürzung der Betriebsprämie wegen Übererklärung stattgegeben; Frage der Reichweite des Günstigkeitsprinzips zur Fortentwicklung der Rechtsprechung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Günstigkeitsprinzip (rückwirkende Anwendung der milderen Sanktionsnorm) setzt voraus, dass der Gesetzgeber seine Wertung hinsichtlich der Angemessenheit der Sanktion im Verhältnis zur Schwere der Unregelmäßigkeit geändert hat.

2

Die Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil eine neuere unionsrechtliche Norm einen modifizierten oder beschränkten Anwendungsbereich vorsieht; insbesondere kann eine neuere Regelung für Fälle der Übererklärung eine mildere Sanktion enthalten.

3

Die bloße Zwecksetzung einer neuen Regelung zur Gewährleistung eines kohärenten Systems steht der Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips nicht zwingend entgegen.

4

Bei unionsrechtlichen Förderbestimmungen ist die Prüfung des Günstigkeitsprinzips anhand der konkreten Vergleichbarkeit der Sanktionen und unter Berücksichtigung einschlägiger Erwägungsgründe vorzunehmen.

Relevante Normen
§ Art 58 Abs 1 EGV 1122/2009§ Art 2 Abs 2 S 2 EGV 2988/95§ Art 19a EUV 640/2014§ Erwägungsgrund 7 EUV 2016/1393§ Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 1. Juni 2017, Az: 12 A 1407/16, Urteil

vorgehend VG Münster, 11. Mai 2016, Az: 9 K 200/15

Gründe

1

Der Kläger begehrt eine höhere Betriebsprämie für das Jahr 2014. In dem Verzeichnis seines Agrarförderantrags gab er eine Fläche an, die von einem anderen Landwirt bewirtschaftet und auch von diesem beantragt wurde. Der Kläger wendet sich unter anderem gegen die Höhe der wegen einer Übererklärung sanktionshalber vorgenommenen Kürzung. Dazu beruft er sich auf den Grundsatz der rückwirkenden Anwendung der milderen Sanktionsnorm (sog. Günstigkeitsprinzip) gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95.

2

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Grundlage der Anwendung des Günstigkeitsprinzips ist eine gewandelte gesetzgeberische Wertung in Bezug auf die Angemessenheit einer Sanktion im Verhältnis zur Schwere der Unregelmäßigkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2008 - C-420/06 [ECLI:EU:C:2008:152], Jager - Rn. 70). In dem hier maßgeblichen Verhältnis von Art. 19a VO (EU) Nr. 640/2014 zu Art. 58 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 lässt sich die Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips nicht bereits deshalb ohne weiteres ausschließen, weil Art. 19a VO (EU) Nr. 640/2014 einen modifizierten und beschränkten Anwendungsbereich hat. Jedenfalls für die von ihm erfassten Fälle einer Übererklärung schließt alleine dieser Umstand eine insoweit mildere Wertung nicht aus. Auch ist die Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips nicht deshalb von vornherein klar zu verneinen, weil die neue Regelung des Art. 19a VO (EU) Nr. 640/2014 im Interesse eines kohärenten Systems einem geänderten Regelungszusammenhang geschuldet wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 70 ff.). Darauf hat sich auch das Oberverwaltungsgericht nicht erkennbar gestützt. Jenseits dessen gibt der Fall daher Gelegenheit, die Rechtsprechung zur Reichweite des Günstigkeitsprinzips mit Blick darauf fortzuentwickeln, dass Art. 19a VO (EU) Nr. 640/2014 nach Erwägungsgrund 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 dem Stand der Entwicklung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems Rechnung tragen soll.