Revisionszulassung; Zuordnung einer für 24 Stunden angemieteten Kelteranlage zum Betrieb eines Weinerzeugers
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OVG Rheinland‑Pfalz. Zentrales Rechtsproblem ist die Auslegung von Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33, ob Weinbereitung bei zeitlich befristeter Anmietung einer Kelter als vollständig in einem Betrieb erfolgt. Das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung auf und ließ die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu; der Streitwert wurde vorläufig auf 10.000 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der weiteren Fortbildung des Rechts bedarf, was auch die Klärung unionsrechtlicher delegierter Rechtsakte umfasst.
Das Bundesverwaltungsgericht kann die Nichtzulassungsentscheidung der Vorinstanz aufheben und die Revision zulassen, wenn es die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung bejaht.
Bei der Anwendung von Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 sind Maßstäbe zu präzisieren, die bestimmen, unter welchen Umständen Weinbereitung als vollständig in einem Betrieb erfolgt.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, insbesondere §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 12. August 2020, Az: 8 A 10213/20, Urteil
vorgehend VG Trier, 16. Mai 2019, Az: 2 K 6183/18.TR
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 12. August 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Präzisierung der Maßstäbe bieten, wann eine Weinbereitung als vollständig in einem Betrieb erfolgt im Sinne des Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 9 S. 2) anzusehen ist.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.