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BVerwG·3 B 31/19, 3 B 31/19 (3 C 8/20)·01.04.2020

Revisionszulassung; Mindestgröße von Parzellen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen

Öffentliches RechtEuroparechtAgrar‑/BeihilfenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hebt die Entscheidung des OVG Lüneburg zur Nichtzulassung der Revision auf und lässt die Revision zu. Streitfrage ist, ob EU‑Verordnungen (Art.15 VO 639/2014 i.V.m. Art.2 VO 640/2014 sowie Art.72 VO 1306/2013) dahin auszulegen sind, dass Zahlungsansprüche auch für im Sammelantrag genannte Flächen zuzuweisen sind, die die vorgeschriebene Mindestparzellengröße nicht erreichen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung; der vorläufige Streitwert wurde auf 25 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision wird zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung aufweist und die Klärung einer für die Rechtsprechung bedeutsamen Rechtsfrage zu erwarten ist.

2

Bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Unionsrecht ist zu prüfen, ob sich aus der unionsrechtlichen Regelung (insbesondere Art. 15 VO 639/2014 i.V.m. Art. 2 VO 640/2014 und Art. 72 VO 1306/2013) eine Auslegung ergibt, die eine Zuweisung auch für im Sammelantrag angegebene Flächen erlaubt, die die nach den Verordnungen vorgeschriebene Mindestparzellengröße nicht erreichen.

3

Die grundsätzliche Bedeutung kann bereits darin liegen, dass eine unionsrechtliche Auslegungsfrage von genereller Tragweite für die Anwendung des beihilferechtlichen Zuweisungssystems vorliegt.

4

Für die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren sind §§ 47, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 GKG heranzuziehen.

Relevante Normen
§ 132 VwGO§ Art 15 Abs 1 EUV 639/2014§ Art 2 Abs 1 UAbs 2 Nr 23 Buchst a EUV 640/2014§ Art 72 Abs 1 UAbs 2 EUV 1306/2013§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 22. Mai 2019, Az: 10 LB 69/17, Urteil

vorgehend VG Stade, 22. Dezember 2016, Az: 6 A 160/16

Tenor

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 22. Mai 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 25 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die Revision wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 (ABl. L 181 S. 1) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 23 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 (ABl. L 181 S. 48) so auszulegen ist, dass ein Zahlungsanspruch auch für eine im Sammelantrag angegebene Fläche zuzuweisen ist, die die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen, für die ein Beihilfeantrag gestellt werden kann, nicht erreicht (Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung <EU> Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 <ABl. L 347 S. 549>).

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.