Revisionszulassung; Leistungsfähigkeit für die Aufnahme in den Krankenhausplan in personeller Hinsicht
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg; das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu. Streitgegenstand ist, ob ein Krankenhaus nach §§1, 8 KHG personell nicht leistungsfähig ist, wenn ärztliche Leistungen überwiegend durch Personal eines Kooperationspartners erbracht werden. Das Gericht verwies die Rechtsfrage an das Revisionsgericht; die Streitwertfestsetzung erfolgte nach GKG.
Ausgang: Beschwerde stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und dem BVerwG zur Klärung vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO, wenn sie dem Revisionsgericht zur Klärung einer über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage vorgelegt werden kann.
Für die Aufnahme in den Krankenhausplan nach §1 Abs.1 und §8 Abs.1 Satz 3, Abs.2 KHG fehlt einem Krankenhaus die erforderliche Leistungsfähigkeit in personeller Hinsicht, wenn es zur Sicherstellung der ärztlichen Personalausstattung eine Kooperation eingeht und die ärztlichen Behandlungsleistungen ausschließlich oder überwiegend durch ärztliches Personal des Kooperationspartners erbracht werden.
Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §47 Abs.1 und 3 i.V.m. §52 Abs.1 GKG; eine vorläufige Festsetzung für das Revisionsverfahren kann nach §63 Abs.1 Satz1 GKG erfolgen.
Die Zulassung der Revision setzt voraus, dass das Revisionsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der aufgeworfenen grundsätzlichen Rechtsfrage bietet.
Vorinstanzen
vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 25. November 2016, Az: 3 KO 578/13, Urteil
vorgehend VG Gera, 2. Juli 2013, Az: 3 K 213/12
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob einem Krankenhaus die erforderliche Leistungsfähigkeit für die Aufnahme in den Krankenhausplan (§ 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 KHG) in personeller Hinsicht fehlt, wenn es zur Sicherstellung seiner ärztlichen Personalausstattung eine Kooperation mit einem anderen Krankenhaus eingeht und die Erbringung der ärztlichen Behandlungsleistungen ausschließlich oder überwiegend durch ärztliches Personal des Kooperationspartners erfolgt.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.