Vermögenszuordnung; Notwendigkeit des Zuordnungsantrags bei schon gegebener Grundbucheintragung; Revisionszulassung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte Beschwerde gegen ein Urteil erhoben, das die Vermögenszuordnung betraf. Zentral ist die Frage, ob § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG entsprechend anwendbar ist, wenn der Verfügende bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war. Das BVerwG gab der Beschwerde statt und ließ die Revision zu, weil die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und der Revisionsweg zur Klärung geeignet ist.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Anwendbarkeit von § 8 Abs.4 Satz2 VZOG zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat und der Revisionsweg zur Klärung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage geeignet erscheint.
Bei der Vermögenszuordnung kommt es auf die Prüfungsfrage an, ob § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG entsprechend anzuwenden ist, wenn der Verfügende infolge einer fehlerhaften Eigentumsübertragung bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
Die Zulassung der Revision dient auch der Rechtsfortbildung, wenn unklare Anwendungsfragen einer Norm von allgemeiner Bedeutung bestehen und die Entscheidung der Revisionsinstanz zur Klärung beiträgt.
Vorinstanzen
vorgehend VG Greifswald, 9. Dezember 2010, Az: 6 A 161/07, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG entsprechend anwendbar ist, wenn der Verfügende aufgrund einer fehlerhaften Eigentumsübertragung bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war.