Rückforderung bei Schadensausgleich; Ausschlussfrist; Kenntnis vom Schadensausgleich
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügen die Rückforderung von Lastenausgleich als verjährt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil die Beklagte die vierjährige Ausschlussfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG beachtet habe. Das BVerwG bestätigte dies und lehnte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ab. Entscheidend ist, dass der Fristbeginn an die positive Kenntnis der Behörde vom Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten anknüpft.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg; Rückforderung wegen Einhaltung der vierjährigen Ausschlussfrist nach § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG nicht gerechtfertigt
Abstrakte Rechtssätze
Die vierjährige Ausschlussfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG beginnt erst mit positiver Kenntnis der Behörde vom Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten.
Die Entstehungsweise des Schadensausgleichs (gesetzlich kraft § 11a VermG oder durch Einzelakt) ändert nichts an den an den Fristbeginn zu stellenden Kenntnisanforderungen.
Bei gesetzlich bewirktem Schadensausgleich kann der Vermögensvorteil mit der Inbesitznahme des freigegebenen Vermögenswerts offensichtlich werden; daraus folgender Vertrauensschutz steht einer Rückforderungspflicht nicht von vornherein entgegen.
Die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht; der Beschwerdeführer muss konkret darlegen, welche bundesrechtliche Frage grundsätzlich klärungsbedürftig ist.
Vorinstanzen
vorgehend VG Hannover, 21. Dezember 2009, Az: 5 A 3074/08, Urteil
Gründe
Die Kläger wenden sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich, weil der Rückforderungsanspruch verjährt sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte die vierjährige Rückforderungsfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - eingehalten habe.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
Es ist schon fraglich, ob der Rechtsbehelf den formalen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes genügt; denn die Beschwerdeführer bezeichnen keine konkrete durch die angegriffene Entscheidung aufgeworfene Frage des Bundesrechts, die ihrer Auffassung nach grundsätzlich klärungsbedürftig ist. Vielmehr bezweifeln sie, dass ein gesetzlich bewirkter Schadensausgleich durch die Aufhebung der staatlichen Verwaltung nach § 11a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes - VermG - eine Mitteilungspflicht des Empfängers der Schadensausgleichsleistung nach § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG auslöst, ohne herauszuarbeiten, inwieweit diese Frage für die angegriffene Entscheidung von Belang war; denn auch für das Verwaltungsgericht knüpft der Beginn der hier in Rede stehenden vierjährigen Ausschlussfrist allein an die positive Kenntnis der Behörde vom Schadensausgleich an.
Wenn die Beschwerdeführer die gesetzlich eintretende Aufhebung der staatlichen Verwaltung als eine bloße Schadensausgleichsfiktion einordnen und deshalb anregen, in solchen Fällen die Rechtsprechung zur Verjährung zu überdenken, verkennen sie, dass der Eigentümer das Verfügungsrecht über das Grundstück wiedergewinnt und so einen tatsächlichen Schadensausgleich erlangt; fingiert wird allerdings nach § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG - wie auch bei der Rückgabe von Vermögenswerten oder anderen Fällen der Wiederherstellung der Verfügungsrechte im Beitrittsgebiet - , dass es sich um einen vollen Schadensausgleich handelt. Nur in diesem Sinne ist der Begriff der Fiktion gerechtfertigt; insoweit unterscheidet sich die bereits kraft Gesetzes eintretende Wiedergutmachung aber nicht von der durch Einzelakt angeordneten.
Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführer sinngemäß dahin zu verstehen sein sollte, dass an die für den Fristbeginn nach § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG erforderliche Kenntnis der Behörde vom Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten in den Fällen eines gesetzlich bewirkten Schadensausgleichs geringere Anforderungen zu stellen seien, gingen solche Vorstellungen am klaren Wortlaut des Gesetzes vorbei, dem eine solche Differenzierung fremd ist. Abgesehen davon vernachlässigen die Beschwerdeführer bei ihren nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbaren bewertenden Betrachtungen zum Lauf der Ausschlussfrist, dass - einerseits - auch bei Unkenntnis des Betroffenen von dem durch § 11a VermG eingetretenen Schadensausgleich der Vermögensvorteil jedenfalls mit der Inbesitznahme des aus der staatlichen Verwaltung entlassenen Vermögenswerts offenbar wird und - andererseits - einem Vertrauensschutz, der sich unter solchen Voraussetzungen ebenfalls frühestens zu diesem Zeitpunkt hätte bilden können, von vornherein hätte entgegengehalten werden können, dass mit früher gewährtem Lastenausgleich und daher mit einer Rückerstattungspflicht gerechnet werden musste.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.