Revisionszulassung; Sicherung der Fluggastkontrollstellen
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung des OVG NRW auf und lässt die Revision zu. Es erkennt grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob die Sicherung unbesetzter Kontrollspuren Aufgabe des Flugplatzbetreibers oder der Luftsicherheitsbehörde ist. Die Revision soll die Auslegung der §§ 5, 8 LuftSiG klären. Der Streitwert wird vorläufig auf 500.000 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu bejahen, wenn die Rechtssache Fragen der rechtlichen Zuordnung von Pflichten oder Zuständigkeiten im Bereich der öffentlichen Sicherheit aufwirft.
Die Revision kann zuzulassen sein, wenn zu klären ist, ob Sicherungsmaßnahmen an unbesetzten Kontrollspuren an geöffneten Fluggastkontrollstellen zu den Eigensicherungspflichten des Flugplatzbetreibers nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 LuftSiG gehören oder der Aufgabe der Luftsicherheitsbehörde nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LuftSiG unterfallen.
Zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen Flugplatzbetreiber und Luftsicherheitsbehörde ist eine Auslegung der §§ 5 und 8 LuftSiG erforderlich; ungeklärte Auslegungsfragen können die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Für die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren sind § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 6. April 2022, Az: 20 D 7/20.AK, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 6. April 2022 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 500 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.
Die Revision kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, inwieweit die Sicherung nicht besetzter Kontrollspuren an geöffneten Fluggastkontrollstellen gegen eine Überwindung/Durchbrechung ohne vorherige Durchführung der erforderlichen Sicherheitskontrollen zu den Eigensicherungspflichten des Flugplatzbetreibers nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) gehört oder gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 LuftSiG der Luftsicherheitsbehörde obliegt.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.