Revisionszulassung; Waldeigenschaft von Flächen mit Baumbestand, die von Nutzvieh beweidet werden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Nichtzulassung der Revision durch den Bayerischen VGH an. Das BVerwG hob die Entscheidung auf und ließ die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu. Es sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf zur Einordnung von beweideten Flächen mit Baumbestand als dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienend (§2 Abs.2 Nr.2 BWaldG) sowie zur Bewertung von FIS‑Kennzeichnungen (§2 Abs.2 Nr.3 BWaldG).
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision wird zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Revision zur Klärung offener Rechtsfragen beitragen kann.
Für die Abgrenzung zwischen Wald und landwirtschaftlicher Fläche im Sinne des BWaldG ist die tatsächlich gegebene Nutzung der Fläche maßgeblich; dies kann auch Beweidung durch Nutzvieh umfassen.
Die Frage, ob eine Fläche mit Baumbestand dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte i.S. von §2 Abs.2 Nr.2 BWaldG dient, bemisst sich nicht allein nach dem Baumbestand, sondern nach der Eignung und tatsächlichen Verwendung für landwirtschaftliche Produktion.
Eine Kennzeichnung als ‚vorübergehend nicht landwirtschaftlich genutzt‘ im Flächenidentifizierungssystem (FIS) ist nicht ohne Weiteres ausschlaggebend für die Einordnung nach §2 Abs.2 Nr.3 BWaldG; maßgeblich bleiben die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 6. Juni 2024, Az: 19 B 23.1149, Urteil
vorgehend VG München, 10. August 2022, Az: M 23 K 18.953, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 6. Juni 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Fragen beitragen,
1. ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Flächen mit Baumbestand, die von Nutzvieh beweidet werden, im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 BWaldG dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen, und
2. ob auch Flächen, die im Flächenidentifizierungssystem als vorübergehend nicht landwirtschaftlich genutzt gekennzeichnet sind (vgl. UA VGH Rn. 29), im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 BWaldG als landwirtschaftliche Flächen erfasst sein können.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.