Themis
Anmelden
BVerwG·3 B 25/12, 3 B 25/12 (3 C 26/12)·14.11.2012

Linienverkehrsgenehmigung; Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen durch zu erwartendes Defizit; Revisionszulassung

Öffentliches RechtVerkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerden des Beklagten und eines Beigeladenen statt und erkannte der Sache grundsätzliche Bedeutung zu. Es kündigt an, die Revision zuzulassen, um zu klären, ob öffentliche Verkehrsinteressen (§13 Abs.2 Nr.2 PBefG) beeinträchtigt sind, wenn ein zu erwartendes Defizit den Betrieb eines beantragten Linienverkehrs gefährdet. Zudem ist zu prüfen, ob ein streitiger Ausgleichsanspruch Dritter zu berücksichtigen ist. Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf den einschlägigen GKG-Vorschriften.

Ausgang: Beschwerden des Beklagten und des Beigeladenen stattgegeben; Revision zur Klärung der Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Öffentliche Verkehrsinteressen i.S.d. §13 Abs.2 Nr.2 PBefG können beeinträchtigt sein, wenn der Betrieb eines beantragten Linienverkehrs infolge eines zu erwartenden Defizits gefährdet ist.

2

Bei der Prüfung der Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen ist zu berücksichtigen, inwieweit ein streitiger Anspruch auf Ausgleich des erwarteten Defizits durch Dritte die Gefährdungslage beeinflusst.

3

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO, wenn ihre Klärung für die Behandlung ähnlicher zukünftiger Fälle von grundsätzlicher Tragweite ist; dies kann die Zulassung der Revision rechtfertigen.

4

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für ein Revisionsverfahren richtet sich nach §47 Abs.1 Satz1, Abs.3, §52 Abs.1 i.V.m. Nr.47.6 des Streitwertkatalogs sowie §63 Abs.1 GKG.

Relevante Normen
§ 13 Abs 2 Nr 2 PBefG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG§ 47 Abs. 1 Satz 1§ 47 Abs. 3

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 7. Dezember 2011, Az: 11 B 11.928, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerden des Beklagten und des Beigeladenen zu 4 haben Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die Revision kann dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben zu klären, ob die öffentlichen Verkehrsinteressen im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG beeinträchtigt werden, wenn der Betrieb des beantragten Linienverkehrs infolge eines zu erwartenden Defizits gefährdet wäre, und inwieweit bei der Beantwortung dieser Frage ein streitiger Anspruch auf Ausgleich dieses Defizits durch einen Dritten zu berücksichtigen ist.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs, § 63 Abs. 1 GKG.