Revisionszulassung; Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 EGV 2988/95 (EG, Euratom) auf Verjährungsvorschriften
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte Erfolg; das BVerwG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO). Streitpunkt ist, ob das Günstigkeitsprinzip des Art.2 Abs.2 Satz2 VO (EG, Euratom) Nr.2988/95 auf Verjährungsvorschriften für Sanktionen anwendbar ist. Die Zulassung dient der Klärung dieser unionsrechtlichen Frage im Revisionsverfahren.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der unionsrechtlichen Frage zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie die Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften erfordert, die allgemeine Bedeutung für die Anwendung nationalen Verwaltungsrechts haben können.
Die Frage, ob das in Art.2 Abs.2 Satz2 der VO (EG, Euratom) Nr.2988/95 enthaltene Günstigkeitsprinzip auf nationale Verjährungsvorschriften für Sanktionen anzuwenden ist, kann zulassungsrelevant und daher Gegenstand des Revisionsverfahrens sein.
Die Zulassung der Revision begründet keine materielle Vorentscheidung über die Anwendbarkeit unionsrechtlicher Grundsätze; sie dient der rechtsfortbildenden Klärung im Revisionsverfahren.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 20. Januar 2015, Az: 10 LB 118/10, Urteil
vorgehend VG Lüneburg, 28. August 2009, Az: 4 A 167/07
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich insbesondere die Frage zu klären sein, ob das Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 auf Verjährungsvorschriften anzuwenden ist, die sich auf Sanktionen beziehen.