Themis
Anmelden
BVerwG·3 B 24/15, 3 B 24/15 (3 C 2/16)·12.01.2016

Revisionszulassung; Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 EGV 2988/95 (EG, Euratom) auf Verjährungsvorschriften

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUnionsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte Erfolg; das BVerwG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO). Streitpunkt ist, ob das Günstigkeitsprinzip des Art.2 Abs.2 Satz2 VO (EG, Euratom) Nr.2988/95 auf Verjährungsvorschriften für Sanktionen anwendbar ist. Die Zulassung dient der Klärung dieser unionsrechtlichen Frage im Revisionsverfahren.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der unionsrechtlichen Frage zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung besitzt.

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie die Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften erfordert, die allgemeine Bedeutung für die Anwendung nationalen Verwaltungsrechts haben können.

3

Die Frage, ob das in Art.2 Abs.2 Satz2 der VO (EG, Euratom) Nr.2988/95 enthaltene Günstigkeitsprinzip auf nationale Verjährungsvorschriften für Sanktionen anzuwenden ist, kann zulassungsrelevant und daher Gegenstand des Revisionsverfahrens sein.

4

Die Zulassung der Revision begründet keine materielle Vorentscheidung über die Anwendbarkeit unionsrechtlicher Grundsätze; sie dient der rechtsfortbildenden Klärung im Revisionsverfahren.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ Art 2 Abs 2 S 2 EGV 2988/95§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 20. Januar 2015, Az: 10 LB 118/10, Urteil

vorgehend VG Lüneburg, 28. August 2009, Az: 4 A 167/07

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich insbesondere die Frage zu klären sein, ob das Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 auf Verjährungsvorschriften anzuwenden ist, die sich auf Sanktionen beziehen.