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BVerwG·3 B 23/12, 3 B 23/12 (3 C 19/12)·19.06.2012

Vermögenszuordnung; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Beginn der Zweijahresfrist; Divergenzrüge; Revisionszulassung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beigeladene erhob Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald. Zentral ist, ob die in § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG genannte Zweijahresfrist mit der Bestandskraft oder mit der Wirksamkeit des Bescheids beginnt. Der Senat gab der Beschwerde statt, da das VG von seinen früheren Entscheidungen abweicht, die den Fristbeginn mit der Bestandskraft ansetzen. Das erstinstanzliche Urteil wurde deshalb aufgehoben.

Ausgang: Beschwerde der Beigeladenen gegen das Urteil des VG wegen Divergenz zu Senatsentscheidungen stattgegeben; Fristbeginn mit Bestandskraft festgelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Lauf der in § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG genannten Zweijahresfrist beginnt mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides.

2

Ein erstinstanzliches Urteil, das den Fristbeginn stattdessen mit der Wirksamkeit des Bescheides verknüpft, weicht von der Senatsrechtsprechung ab.

3

Eine Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist begründet, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von früheren Entscheidungen des Senats abweicht.

4

Bei Vorliegen einer solchen Divergenz ist die Beschwerde stattzugeben und die unterinstanzliche Entscheidung mit der Senatsrechtsprechung in Einklang zu bringen.

Relevante Normen
§ 2 Abs 5 S 1 VZOG§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO§ 51 VwVfG§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG

Vorinstanzen

vorgehend VG Greifswald, 6. Oktober 2011, Az: 6 A 1153/05, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Senats vom 27. April 2006 - BVerwG 3 C 23.05 - (BVerwGE 126, 7) sowie von dem Beschluss des Senats vom 8. März 2010 - BVerwG 3 B 8.10 - (ZOV 2010, 148) ab. Während den Entscheidungen des Senats der Rechtssatz zugrunde liegt, dass der Lauf der in § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG genannten 2-Jahres-Frist mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides beginnt, stellt das Verwaltungsgericht auf den Zeitraum ab Eintritt der Wirksamkeit des Bescheides ab.