Revisionszulassung; Streitwertfestsetzung bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach VO (EU) Nr. 1307/2013
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte begehrte die Zulassung der Revision gegen die Nichtzulassung durch den BayVGH zur Auslegung von Art. 32 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1307/2013 hinsichtlich Flächen mit Solaranlagen. Das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung auf und ließ die Revision zu. Zudem setzte es den Streitwert für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10.233,23 € fest und begründete die Erhöhung des Ausgangsbetrags mit der mehrjährigen wirtschaftlichen Bedeutung der Zahlungsansprüche.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision zugelassen und Streitwert vorläufig auf 10.233,23 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, insbesondere zur Klärung unionsrechtlicher Auslegungsfragen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
Art. 32 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kann die Mitgliedstaaten ermächtigen, bestimmte Flächen (z. B. mit Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie) in das Verzeichnis nichtlandwirtschaftlich genutzter Flächen aufzunehmen, sodass eine gesonderte Prüfung, ob die nichtlandwirtschaftliche Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit stark einschränkt, entfallen kann.
Für die vorläufige Streitwertfestsetzung nach den Vorschriften des GKG bei Zuweisungen von Zahlungsansprüchen bildet der Wert der Zahlungsansprüche im Bezugsjahr den Ausgangspunkt; wegen ihrer fortdauernden wirtschaftlichen Bedeutung ist dieser Wert durch einen angemessenen Multiplikator zu erhöhen.
Bei der Bestimmung des Erhöhungsfaktors sind die jährliche Neuermittlung der Fördersätze, mögliche Nichternutzung der Ansprüche und an Bewilligungen geknüpfte Voraussetzungen (z. B. Cross-Compliance) zu berücksichtigen; unter Abwägung dieser Unwägbarkeiten kann ein 2,5‑facher Aufschlag angemessen sein.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 1. Juni 2021, Az: 6 BV 19.98, Urteil
vorgehend VG Regensburg, 15. November 2018, Az: RO 5 K 17.1331, Urteil
Leitsatz
Zur Streitwertfestsetzung bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach VO (EU) Nr. 1307/2013.
Tenor
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 1. Juni 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 233,23 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung geben, ob Art. 32 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates die Mitgliedstaaten ermächtigt, in das nach dieser Vorschrift zulässige Verzeichnis von Flächen, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden, aufzunehmen, so dass im konkreten Einzelfall nicht mehr zu prüfen ist, ob diese nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit stark einschränkt.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung sind die Zahlungsansprüche, auf deren Grundlage dem Kläger im Bezugsjahr 2015 die Basisprämie sowie die Greeningprämie bewilligt werden könnten. Mit diesem Wert allein ist die wirtschaftliche Bedeutung der Zahlungsansprüche jedoch nur unzureichend erfasst. Die Zahlungsansprüche sind nicht nur Voraussetzung und Grundlage für die Gewährung der Direktzahlungen im Jahr 2015, sondern auch in den Folgejahren. Regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass ein Betriebsinhaber seine Zahlungsansprüche auch in den Folgejahren nutzt. Selbst dann, wenn er seinen Betrieb verkleinert oder veräußert, ist anzunehmen, dass er seine Zahlungsansprüche wirtschaftlich verwertet. Allerdings ist richtig, dass die einem Zahlungsanspruch hinterlegten Beträge jährlich neu festgesetzt werden. Auch trifft es zu, dass die einem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche nicht stets voll ausgeschöpft werden und dass Bewilligungen auf ihrer Grundlage an weitere Voraussetzungen, etwa an die Einhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen geknüpft sind. Unter Berücksichtigung dieser Unwägbarkeiten und der gesetzlichen Wertung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG erachtet der Senat es als angemessen, den Ausgangsbetrag von (2 798,91 € [Basisprämie] + 1 294,38 € [Greeningprämie] =) 4 093,29 € um das 2,5-fache auf 10 233,23 € zu erhöhen (vgl. zum Ganzen auch OVG Bremen, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 2 S 212/17 - NVwZ-RR 2018, 286).