Revisionszulassung; Erforderlichkeit einer Genehmigung für Fahrdienst
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG gab der Beschwerde statt und erklärte die Sache für grundsätzliche Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO). Streitgegenstand ist, ob ein Fahrdienst eines Trägers ambulanter Rehabilitation für Patienten zwischen Wohnung und Einrichtung einer Genehmigung nach §1 Abs.1 i.V.m. §2 Abs.1 PBefG bedarf. Das Revisionsverfahren soll diese Frage klären; der vorläufige Streitwert wurde nach GKG festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde stattgegeben; Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Genehmigungspflicht für den Fahrdienst zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn über eine bundesweit klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden ist; dies kann die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Ob für einen Fahrdienst eines Trägers ambulanter Rehabilitation eine Genehmigung nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 PBefG erforderlich ist, richtet sich danach, ob die konkret durchgeführte Beförderung den Tatbestand der Personenbeförderung im Sinne des PBefG erfüllt.
Die Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht dient der Klärung überörtlich bedeutsamer Fragen des Verwaltungsrechts und ist zu erteilen, wenn solche Fragen offenkundig sind.
Für die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren kann auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 GKG zurückgegriffen werden.
Vorinstanzen
vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 24. November 2015, Az: 2 KO 131/13, Urteil
vorgehend VG Gera, 8. September 2009, Az: 3 K 1513/08 Ge
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, wann für einen Fahrdienst, den der Träger einer Einrichtung für ambulante Rehabilitation für den Transport der Patienten zwischen deren Wohnung und der Rehabilitationseinrichtung betreibt, eine Genehmigung nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich ist.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.