Revisionszulassung; Begriff "Zugehörigkeit" i.S.d. BerRehaG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Das BVerwG gab der Beschwerde statt und erkannte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es kündigte an, im Revisionsverfahren den Begriff der "Zugehörigkeit" zu einem Zusatz‑ oder Sonderversorgungssystem der DDR im Sinne des BerRehaG zu präzisieren. Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgte nach den GKG‑Vorschriften mit Festsetzung des Mindeststreitwerts als angemessen.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Klärungsbedarfs zur 'Zugehörigkeit' nach BerRehaG zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist stattzugeben, wenn die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist.
Der Begriff der "Zugehörigkeit" zu einem Zusatz‑ oder Sonderversorgungssystem der DDR im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) kann Gegenstand revisionsrechtlicher Klärung durch das BVerwG sein.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, namentlich §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Die Festsetzung des Mindeststreitwerts nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG ist angemessen, wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Erfolgs des Revisionsverfahrens für die Partei voraussichtlich gering sind.
Vorinstanzen
vorgehend VG Potsdam, 18. November 2014, Az: 11 K 4205/13, Urteil
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, den Begriff der "Zugehörigkeit" zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der DDR im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes zu präzisieren.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Festsetzung des Mindeststreitwertes nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG ist angemessen, weil die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Erfolgs des Revisionsverfahrens für den Kläger voraussichtlich gering sind.