Revisionszulassung; Vereinbarkeit von § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG bei gewerblicher Haltung von Nerzen
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitpunkt ist, ob eine Verordnungsregelung nach § 2a TierSchG zur Bestimmung von Bewegungs- und Unterbringungsanforderungen mit dem Parlamentsvorbehalt vereinbar ist, wenn sie die gewerbliche Nerzhaltung ökonomisch untragbar macht. Eine Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor; entscheidend ist die grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zur Vereinbarkeit einer Verordnungsregelung nach § 2a TierSchG mit dem Parlamentsvorbehalt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision kann nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erfolgen, auch wenn eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vorliegt.
Bei delegierten Verordnungsregelungen zur näheren Bestimmung von Anforderungen an die Unterbringung und Bewegungsmöglichkeit von Tieren (vgl. § 2a TierSchG) ist zu prüfen, ob diese Regelungen mit dem Parlamentsvorbehalt vereinbar sind, insbesondere wenn sie die gewerbliche Haltung ökonomisch untragbar machen können.
Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Verordnungsregelung mit dem Parlamentsvorbehalt ist zu klären, ob die Verordnung innerhalb des durch den Gesetzgeber gezogenen Normrahmens verbleibt oder faktisch wesentliche, der Gesetzgebung vorbehaltene Entscheidungen trifft.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren kann auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 GKG gestützt werden.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 4. Dezember 2014, Az: 4 LB 24/12, Urteil
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 29. August 2012, Az: 1 A 31/12, Urteil
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Zwar liegt die geltend gemachte Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor. Der Rechtssache kommt jedoch grundsätzliche Bedeutung zu, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Frage zu klären sein, ob eine Verordnungsregelung auf der Grundlage von § 2a TierSchG zur näheren Bestimmung von Anforderungen hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit und Unterbringung von Tieren nach § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG auch dann mit dem Parlamentsvorbehalt vereinbar ist, wenn sie die gewerbliche Haltung von Nerzen unter den gegebenen Marktbedingungen ökonomisch untragbar macht.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.