Personenbeförderung; Schülermonatskarten; Höhe der Ausgleichspflicht; Revisionszulassung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde rügt die Bestimmung des Ausgleichsbetrags nach §45a PBefG hinsichtlich der Anrechnung von Einnahmen aus Schülermonatskarten. Streitfrage ist, ob diese Einnahmen in voller Höhe anzusetzen sind oder der Anteil abzuziehen ist, der auf Fahrten entfällt, die durch Netzöffnung außerhalb der Ausbildungszeiten oder über die Strecke Wohnort–Ausbildungsstätte hinaus möglich sind. Das Gericht erkennt die grundsätzliche Bedeutung und gibt die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Klärung.
Ausgang: Beschwerde stattgegeben; Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Klärung der grundsätzlichen Frage über den Ansatz von Schülermonatskarten-Einnahmen vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrags nach §45a PBefG sind die aus dem Verkauf von Schülermonatskarten erzielten Einnahmen grundsätzlich zu berücksichtigen.
Soweit eine Netzöffnung Fahrten ermöglicht, die außerhalb der eigentlichen Ausbildungszeiten oder über die Strecke zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte hinaus genutzt werden können, ist der auf diese zusätzlichen Fahrten entfallende Einnahmenteil von der Bemessungsgrundlage abzusetzen.
Die Zuordnung und Aufteilung der Einnahmen auf zulässige und von der Netzöffnung ermöglichte Fahrten erfordert eine fallbezogene Tatsachenermittlung; pauschale Vollansätze kommen nur in Betracht, wenn ein Abzug nicht darstellbar ist.
Die Annahme grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage kann die Zulassung der Revision bzw. die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht rechtfertigen.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 20. Juli 2010, Az: 12 S 129/09, Urteil
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Sie wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrags gemäß § 45a Abs. 1 und 2 PBefG die Einnahmen aus dem Verkauf von Schülermonatskarten in voller Höhe anzusetzen sind oder ob davon der Teil der Einnahmen abzusetzen ist, der aufgrund einer Netzöffnung auf Fahrten entfällt, die die Inhaber einer solchen Schülermonatskarte außerhalb der eigentlichen Ausbildungszeiten und über die Strecke zwischen ihrem Wohnort und der Ausbildungsstätte hinaus in Anspruch nehmen dürfen.