Themis
Anmelden
BVerwG·3 B 19/22, 3 B 19/22 (3 C 25/22)·10.08.2022

Revisionszulassung; Feststellung der Eigenschaft als Dauergrünland nach § 10a InVeKoSV

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAgrarförderrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision gegen eine Entscheidung zum Status von Dauergrünland nach § 10a InVeKoSV. Streitfrage ist, ob die in § 10a InVeKoSV genannte Frist eine materielle Ausschlussfrist darstellt, sodass nach Ablauf vorgelegte Nachweise selbst bei Konkretisierung rechtzeitig gemachter Angaben unberücksichtigt bleiben. Das BVerwG hebt die Vorentscheidung auf und lässt die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird vorläufig festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision wird zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung zur Klärung einer rechtlich grundsätzlichen Frage erheblich beiträgt.

2

Eine in einer Rechtsverordnung genannte Frist kann als materielle Ausschlussfrist ausgestaltet sein, wodurch nach ihrem Ablauf eingereichte Nachweise grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind.

3

Es ist prüfungsbedürftig, ob Nachweise, die nach Fristablauf vorgelegt werden, dennoch verwertet werden dürfen, wenn sie lediglich zuvor rechtzeitig gemachte Angaben konkretisieren und ergänzen.

4

Die Klassifizierung einer Norm als Übergangsregelung schließt nicht automatisch ihre grundsätzliche Bedeutung für die Zulassung der Revision aus.

Relevante Normen
§ 132 VwGO§ 10a InVeKoSV 2015§ 10a Abs 2 Nr 2 InVeKoSV 2015§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 10a Abs. 1 InVeKoSV§ 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 22. Februar 2022, Az: 10 LC 161/21, Beschluss

vorgehend VG Stade, 1. September 2021, Az: 6 A 978/19

Tenor

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 22. Februar 2022 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV genannte Frist eine materielle Ausschlussfrist in dem Sinne ist, dass nach ihrem Ablauf vorgelegte Nachweise im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie rechtzeitig gemachte Angaben und beigefügte Unterlagen konkretisieren und ergänzen.

2

Der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache steht nicht entgegen, dass es sich bei § 10a InVeKoSV um eine im Zuge der geänderten Definition von Dauergrünland (vgl. § 2a Abs. 1 DirektZahlDurchfV) getroffene Übergangsregelung handelt, die zusätzliche Angaben für bestimmte Flächen (nur) im Antragsjahr 2018 betrifft. Sie ist nicht allein in einer Übergangszeit für die Abwicklung von Altfällen von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 7 und vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 - juris Rn. 5). Die noch in Kraft befindliche Regelung ist vielmehr offen für weitere Anwendungsfälle im Zusammenhang mit § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.