Revisionszulassung zur Auslegung des Begriffs "homöopathische Eigenblutprodukte" in § 28 TFG
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung des OVG auf und lässt die Revision zu. Es hält die Auslegungsfrage zum Begriff "homöopathische Eigenblutprodukte" in §28 TFG und die Reichweite der Ausnahme vom Arztvorbehalt des §7 Abs.2 TFG für grundsätzliche Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO). Der vorläufige Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision zugelassen, Streitwert vorläufig 5.000 €
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die zu entscheidende Auslegungsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist.
Die Auslegung des Begriffs "homöopathische Eigenblutprodukte" in §28 TFG kann die Reichweite der Ausnahmeregelung gegenüber dem Arztvorbehalt des §7 Abs.2 TFG berühren und bedarf gegebenenfalls höchstrichterlicher Klärung.
Für die Zulassung der Revision genügt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage für die einheitliche Rechtsprechung; die materielle Auslegung ist im Revisionsverfahren zu entscheiden.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach §63 Abs.1 GKG i.V.m. §§47, 52 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. April 2021, Az: 9 A 4108/18, Urteil
vorgehend VG Münster, 17. September 2018, Az: 5 K 1118/18, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 23. April 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, wie der Begriff der "homöopathischen Eigenblutprodukte" in § 28 des Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG) in der Neufassung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), zu verstehen ist und wie weit demgemäß die Ausnahme von dem für die Entnahme einer Spende nach § 7 Abs. 2 TFG grundsätzlich geltenden Arztvorbehalt reicht.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG.