Revisionszulassung; Feststellung der Eigenschaft als Dauergrünland nach § 10a InVeKoSV
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Entscheidung des OVG, die Revision nicht zuzulassen. Streitgegenstand ist, ob die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV genannte Frist als materielle Ausschlussfrist wirkt, sodass nach Ablauf vorgelegte Nachweise auch bei Konkretisierung rechtzeitig gemachter Angaben unberücksichtigt bleiben. Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung auf und lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu; die Übergangsregelung schließt eine grundsätzliche Bedeutung nicht aus.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung zur Fortbildung des Verwaltungsrechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Eine inhaltliche Fristnorm wie § 10a Abs. 1 InVeKoSV kann als materielle Ausschlussfrist i.S. der Nichtberücksichtigung nach Ablauf wirkender Termine ausgestaltet sein, sodass nach Fristablauf vorgelegte Nachweise nur ausnahmsweise zu berücksichtigen sind.
Der Umstand, dass eine Regelung als Übergangsbestimmung eingeführt wurde, schließt nicht aus, dass sie über den ursprünglichen Anwendungszeitraum hinaus grundsätzliche Relevanz besitzen kann.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für ein Revisionsverfahren richtet sich nach den §§ 47, 52, 63 GKG und kann im Beschlussverfahren getroffen werden.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 11. März 2022, Az: 10 LC 46/21, Beschluss
vorgehend VG Stade, 3. Februar 2021, Az: 6 A 866/19, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 11. März 2022 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV genannte Frist eine materielle Ausschlussfrist in dem Sinne ist, dass nach ihrem Ablauf vorgelegte Nachweise im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie rechtzeitig gemachte Angaben und beigefügte Unterlagen konkretisieren und ergänzen.
Der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache steht nicht entgegen, dass es sich bei § 10a InVeKoSV um eine im Zuge der geänderten Definition von Dauergrünland (vgl. § 2a Abs. 1 DirektZahlDurchfV) getroffene Übergangsregelung handelt, die zusätzliche Angaben für bestimmte Flächen (nur) im Antragsjahr 2018 betrifft. Sie ist nicht allein in einer Übergangszeit für die Abwicklung von Altfällen von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 7 und vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 - juris Rn. 5). Die noch in Kraft befindliche Regelung ist vielmehr offen für weitere Anwendungsfälle im Zusammenhang mit § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.