Themis
Anmelden
BVerwG·3 B 18/21, 3 B 18/21 (3 C 4/22)·09.02.2022

Revisionszulassung zur Auslegung des Begriffs "homöopathische Eigenblutprodukte" in § 28 TFG

Öffentliches RechtGesundheitsrechtTransfusionsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hebt die Nichtzulassung der Revision durch das OVG NRW auf und lässt die Revision zu. Streitgegenstand ist die Auslegung des Begriffs "homöopathische Eigenblutprodukte" in §28 TFG und die Frage, wie weit die Ausnahme vom Arztvorbehalt des §7 Abs. 2 TFG reicht. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung; der Streitwert wird vorläufig auf 5.000 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Entscheidung des OVG aufgehoben und Revision zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat und das Revisionsverfahren zur Klärung einer offenen Rechtsfrage geeignet erscheint.

2

Bei der Auslegung legaler Begriffe wie "homöopathische Eigenblutprodukte" in § 28 TFG ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang dadurch eine Ausnahme vom ärztlichen Vorbehalt des § 7 Abs. 2 TFG begründet wird.

3

Die Reichweite einer Ausnahme vom Arztvorbehalt ist unter Berücksichtigung des gesetzlichen Schutzzwecks des Transfusionsgesetzes zu bestimmen; insoweit kann die Auslegung darüber entscheiden, ob besondere ärztliche Kontrolle erforderlich bleibt.

4

Für die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren sind § 63 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 47, 52 GKG anzuwenden.

Relevante Normen
§ 132 VwGO§ 28 TFG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 7 Abs. 2 TFG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 47 Abs. 1 GKG und § 52 Abs. 1 und 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. April 2021, Az: 9 A 4109/18, Urteil

vorgehend VG Münster, 17. September 2018, Az: 5 K 1161/18, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 23. April 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, wie der Begriff der "homöopathischen Eigenblutprodukte" in § 28 des Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG) in der Neufassung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), zu verstehen ist und wie weit demgemäß die Ausnahme von dem für die Entnahme einer Spende nach § 7 Abs. 2 TFG grundsätzlich geltenden Arztvorbehalt reicht.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG.