Revisionszulassung; Feststellung der Eigenschaft als Dauergrünland nach § 10a InVeKoSV
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung des OVG auf und lässt die Revision zu. Streitgegenstand ist, ob die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV genannte Frist als materielle Ausschlussfrist zu verstehen ist, sodass nach Ablauf vorgelegte Nachweise nicht berücksichtigt werden dürfen, auch wenn sie zuvor abgegebene Angaben konkretisieren. Das Verfahren hat grundsätzliche Bedeutung und kann klären, wie Übergangsregelungen auszulegen sind.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision wird zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und zur Klärung des Rechts beitragen kann.
Eine in einer Verwaltungsvorschrift genannte Frist kann als materielle Ausschlussfrist ausgestaltet sein, sodass nach ihrem Ablauf vorgelegte Nachweise grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind.
Ob eine nachträgliche Vorlage von Unterlagen, die bereits rechtzeitig gemachte Angaben lediglich konkretisieren oder ergänzen, noch zu berücksichtigen ist, hängt von der Auslegung der jeweiligen Rechtsvorschrift und ihrem Ausschlusscharakter ab.
Die bloße Kennzeichnung einer Regelung als Übergangsregelung schließt ihre grundsätzliche rechtliche Bedeutung und mögliche Anwendung über den ursprünglichen Anwendungsfall hinaus nicht aus.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 25. Februar 2022, Az: 10 LC 51/21, Beschluss
vorgehend VG Stade, 3. Februar 2021, Az: 6 A 867/19, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 25. Februar 2022 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV genannte Frist eine materielle Ausschlussfrist in dem Sinne ist, dass nach ihrem Ablauf vorgelegte Nachweise im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie rechtzeitig gemachte Angaben und beigefügte Unterlagen konkretisieren und ergänzen.
Der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache steht nicht entgegen, dass es sich bei § 10a InVeKoSV um eine im Zuge der geänderten Definition von Dauergrünland (vgl. § 2a Abs. 1 DirektZahlDurchfV) getroffene Übergangsregelung handelt, die zusätzliche Angaben für bestimmte Flächen (nur) im Antragsjahr 2018 betrifft. Sie ist nicht allein in einer Übergangszeit für die Abwicklung von Altfällen von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 7 und vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 - juris Rn. 5). Die noch in Kraft befindliche Regelung ist vielmehr offen für weitere Anwendungsfälle im Zusammenhang mit § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.