Revisionszulassung; Klage gegen die Aufhebung der Verschreibungspflicht für ein Arzneimittel
KI-Zusammenfassung
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren über die Aufhebung der Verschreibungspflicht eines Arzneimittels wird als begründet angesehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, um zu klären, ob der Inhaber einer nationalen Zulassung die Aufhebung der Verschreibungspflicht durch eine Feststellungsklage gegen den Verordnungsgeber verfolgen kann. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach den einschlägigen Vorschriften des GKG.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin begründet; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Frage, ob der Inhaber einer nationalen Arzneimittelzulassung die Aufhebung der Verschreibungspflicht (§48 Abs.2 Satz1 Nr.3 AMG) durch eine Feststellungsklage gegen den Verordnungsgeber verfolgen kann, stellt eine grundsätzliche Rechtsfrage dar, deren Klärung der Revision dienen kann.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §47 Abs.1 Satz1 und Abs.3 i.V.m. §52 Abs.1 GKG; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf §63 Abs.1 Satz1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 17. Februar 2017, Az: 13 A 2505/15, Urteil
vorgehend VG Köln, 22. September 2015, Az: 7 K 6109/14, Urteil
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob der Inhaber einer nationalen Arzneimittelzulassung die Aufhebung der Verschreibungspflicht (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AMG) durch eine gegen den Normgeber der Arzneimittelverschreibungsverordnung gerichtete Feststellungsklage verfolgen kann (vgl. Fuhrmann, MedR 2017, 653).
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.