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BVerwG·3 B 16/23, 3 B 16/23 (3 C 10/24)·11.06.2024

Revisionszulassung; sektorale Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Chiropraktik

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHeilberufsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung des VGH auf und lässt die Revision zu. Entscheidungsgegenstand ist, welche Anforderungen an die Herausbildung eines eigenständigen und abgrenzbaren Berufsbilds in der Chiropraktik als Voraussetzung für eine sektorale Heilpraktikererlaubnis zu stellen sind. Das Bundesverwaltungsgericht soll die grundsätzlichen Rechtsfragen klären. Der Streitwert wird vorläufig auf 15.000 € festgesetzt.

Ausgang: Nichtzulassungsentscheidung des VGH aufgehoben; Revision zugelassen zur Klärung grundsätzlicher Fragen zur sektoralen Heilpraktikererlaubnis (Chiropraktik).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist, etwa zur Klärung einheitlicher Rechtsfragen über Zulassungsvoraussetzungen von Heilberufen.

2

Für die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis ist zu prüfen, ob auf dem betreffenden Gebiet der Heilkunde ein eigenständiges und abgrenzbares Berufsbild vorliegt.

3

Die Aufhebung einer Nichtzulassungsentscheidung ist gerechtfertigt, wenn das Revisionsverfahren zur weiteren Klärung rechtlicher Grundsatzfragen erforderlich ist.

4

Der Streitwert für das Revisionsverfahren kann vorläufig nach § 63 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 47 und 52 GKG festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 14. Juni 2023, Az: 9 S 1836/21, Urteil

vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 15. Mai 2018, Az: 5 K 1027/16, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 14. Juni 2023 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, welche Anforderungen an die Herausbildung eines eigenständigen und abgrenzbaren Berufsbilds auf einem Gebiet der Heilkunde - hier: der Chiropraktik - als Voraussetzung für die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis zu stellen sind.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG.