Themis
Anmelden
BVerwG·3 B 16/22, 3 B 16/22 (3 C 18/22)·10.08.2022

Revisionszulassung; Feststellung der Eigenschaft als Dauergrünland nach § 10a InVeKoSV

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAgrarförderrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben: Das BVerwG hebt den OVG-Beschluss auf und lässt die Revision zu. Streitgegenstand ist, ob die Frist des § 10a Abs. 1 InVeKoSV materielle Ausschlusswirkung hat, sodass nach Ablauf eingereichte Nachweise auch zur Konkretisierung rechtzeitig gemachter Angaben unberücksichtigt bleiben. Die Frage hat grundsätzliche Bedeutung; der vorläufige Streitwert wird mit 5.000 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision wird zur Entscheidung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn sie wegen grundsätzlicher Bedeutung voraussichtlich zur Klärung einer rechtlichen Frage beitragen wird.

2

Eine in einer Rechtsverordnung vorgesehene Frist kann als materielle Ausschlussfrist zu qualifizieren sein, sodass nach ihrem Ablauf vorgelegte Nachweise auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie rechtzeitig gemachte Angaben nur konkretisieren oder ergänzen.

3

Eine Übergangsregelung, die eine geänderte Rechtsdefinition betrifft, kann über das ursprüngliche Antragsjahr hinaus für weitere Anwendungsfälle von Bedeutung sein und somit grundsätzliche Rechtsfragen aufwerfen.

4

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Relevante Normen
§ 132 VwGO§ 10a InVeKoSV 2015§ 10a Abs 2 Nr 2 InVeKoSV 2015§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 10a Abs. 1 InVeKoSV§ 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 26. Januar 2022, Az: 10 LC 49/21, Beschluss

vorgehend VG Stade, 20. Januar 2021, Az: 6 A 272/19

Tenor

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 26. Januar 2022 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV genannte Frist eine materielle Ausschlussfrist in dem Sinne ist, dass nach ihrem Ablauf vorgelegte Nachweise im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie rechtzeitig gemachte Angaben und beigefügte Unterlagen konkretisieren und ergänzen.

2

Der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache steht nicht entgegen, dass es sich bei § 10a InVeKoSV um eine im Zuge der geänderten Definition von Dauergrünland (vgl. § 2a Abs. 1 DirektZahlDurchfV) getroffene Übergangsregelung handelt, die zusätzliche Angaben für bestimmte Flächen (nur) im Antragsjahr 2018 betrifft. Sie ist nicht allein in einer Übergangszeit für die Abwicklung von Altfällen von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 7 und vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 - juris Rn. 5). Die noch in Kraft befindliche Regelung ist vielmehr offen für weitere Anwendungsfälle im Zusammenhang mit § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.